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Betriebserlaubnis oder Fahrzeugbrief

Grundsätzlich müssen fast allen Quads Fahrzeugbriefe zugeteilt werden. Eine Ausnahme davon stellen lediglich vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Schl. Nr. 2404) dar. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4b StVZO sind dies Quads mit einer Leermasse von max. 350 kg; einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 ccm oder weniger, bzw. einer Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen. Diese Fahrzeuge erhalten eine Betriebserlaubnis und werden mit Versicherungskennzeichen versehen (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 StVZO).

Kennzeichengröße und -anbringung

LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H

Versicherungskennzeichen

hinten

4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF.

normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)

vorn und hinten

4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF.

normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)

vorn und hinten

ZUGM.ACKERSCHLEPPER bis 40 km/h

verkleinertes Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO)

vorn und hinten

ZUGM.ACKERSCHLEPPER ab 41 km/h

normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)

vorn und hinten

ZUGM.GERAETETRAEGER bis 40 km/h

verkleinertes Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO)

vorn und hinten

ZUGM.GERAETETRAEGER ab 41 km/h

normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)

vorn und hinten

PKW OFFEN

normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)

vorn und hinten

Entsprechend § 60 StVZO sind die Kennzeichen vorn und hinten anzubringen. Eine ggf. fehlende Anbringungsmöglichkeit für das vordere Kennzeichen ist nachzurüsten oder bei Unmöglichkeit der Nachrüstung kann ein Antrag auf Ausnahme von den Vorschriften der StVZO beim Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar gestellt werden (Vordruck in der Zulassungsbehörde).

 

 



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