| Betriebserlaubnis oder Fahrzeugbrief |
Grundsätzlich müssen fast allen Quads Fahrzeugbriefe zugeteilt werden. Eine Ausnahme davon stellen lediglich vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Schl. Nr. 2404) dar. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4b StVZO sind dies Quads mit einer Leermasse von max. 350 kg; einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 ccm oder weniger, bzw. einer Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen. Diese Fahrzeuge erhalten eine Betriebserlaubnis und werden mit Versicherungskennzeichen versehen (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 StVZO). |
Kennzeichengröße und -anbringung
Entsprechend § 60 StVZO sind die Kennzeichen vorn und hinten
anzubringen. Eine ggf. fehlende Anbringungsmöglichkeit für das vordere
Kennzeichen ist nachzurüsten oder bei Unmöglichkeit der Nachrüstung kann ein
Antrag auf Ausnahme von den Vorschriften der StVZO beim Thüringer
Landesverwaltungsamt in Weimar gestellt werden (Vordruck in der Zulassungsbehörde).
| LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H | Versicherungskennzeichen | hinten |
| 4-RAEDR.KFZ Z.PERS.BEF. | normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO) | vorn und hinten |
| 4-RAEDR.KFZ Z.GUET.BEF. | normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO) | vorn und hinten |
| ZUGM.ACKERSCHLEPPER bis 40 km/h | verkleinertes Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO) | vorn und hinten |
| ZUGM.ACKERSCHLEPPER ab 41 km/h | normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO) | vorn und hinten |
| ZUGM.GERAETETRAEGER bis 40 km/h | verkleinertes Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO) | vorn und hinten |
| ZUGM.GERAETETRAEGER ab 41 km/h | normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO) | vorn und hinten |
| PKW OFFEN | normales Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO) | vorn und hinten |