| Notwendige Fahrerlaubnisklassen/ Schutzhelm |
Klasse S, B, L und T in Abhängigkeit von Höchstgeschwindigkeit, Hubraum und Leermasse und Verwendung.
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bis 6 km/h |
bis 32 km/h |
bis 45 km/h |
bis 60 km/h |
über 60 km/h |
| Einsatz als LeichtKfz u. a. |
S* |
S* |
S* |
B |
B |
| Einsatz als lof Zugmaschine |
Keine Klasse |
L |
T |
T |
B |
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
- einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (bei Fremdzündungsmotoren)
- oder einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW bei Dieselmotoren
- oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4kW bei Elektromotoren
- und nicht mehr als 350 kg Leermasse (bei vierrädrigen Leichtkrafträdern, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
Zugmaschinen Ackerschlepper oder Zugmaschinen Geräteträger dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die Verwendung für Land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, sondern für solche Zwecke auch eingesetzt werden.
Da Quads nicht unter die Vorschriften des § 21a I StVO fallen, besteht für sie keine Anschnallpflicht. Die Helmpflicht wurde mit Neufassung des § 21a II in die StVO aufgenommen. Vielfach wurde aber die Helmpflicht in die Betriebserlaubnis verankert und in die Fahrzeugpapiere eingetragen.