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Neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Am 1. März 2007 trat die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zu einem großen Teil in Kraft. In einer 2. Stufe sollten ab dem 1. September 2008 weitere Veränderungen eingeführt werden.

Dies musste aufgrund von Problemen bei der technischen Realisierung bereits zum zweiten Mal verschoben werden. Nunmehr wird die Wirkbetriebaufnahme im 3. Quartal 2009 angestrebt.

Nachdem der Gesetzgeber bereits im Jahr 1998 die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) eingeführt hat, werden mit der FZV weitere wesentliche Teile der bisherigen Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) ersetzt. Außerdem folgt noch - der Einführungstermin ist bisher offen - eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV). Mit Einführung dieser weiteren Verordnungen wird die StVZO dann endgültig abgeschafft sein.

Mit einem Klick auf einen der nachfolgend genannten Punkte erhalten Sie Informationen zu den Neuerungen der FZV. Den Wortlaut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und eine Stichwort-Suche finden Sie (nebenstehend - Linkliste extern) auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz.

Wichtige Änderungen ab dem 1. März 2007:

1.

Hauptwohnsitz bei der Beantragung der Zulassung maßgeblich

2.

Vereinfachte Zulassungsvoraussetzungen für Firmen und Selbstständige

3.

Klarstellung des Verfahrens bei Verlust des Fahrzeugbriefes / Zulassungsbescheinigung Teil II

4.

Eingriffsmöglichkeiten der Zulassungsbehörde bei Verstoß gegen die Meldepflichten

5.

Außerbetriebsetzung ersetzt vorübergehende und endgültige Stilllegung

6.

Wiederzulassung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen

7.

Pflichtangabe über Verbleib des Fahrzeuges bei Außerbetriebsetzung

8.

Neue Regelungen für Ausfuhrkennzeichen

 

Wichtige Änderungen ab dem 3. Quartal 2009:

9.

unmittelbare Datenfernübertragung an das Zentrale Fahrzeugregister
des Kraftfahrt-Bundesamtes

10.

Erweiterung der an das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes zu übermittelnden Daten

11.

Beibehaltung des Kennzeichens bei einem Wechsel des Fahrzeuges in einen anderen Zulassungsbereich innerhalb des jeweiligen Bundeslandes



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