Zum Inhalt springen
An- und Abmelden von Fahrzeugen

Kraftfahrzeugzulassung - Abmeldung von Amts wegen (Auskunft zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung)

Droht die Zwangsstillegung eines Kraftfahrzeugs, dann sind die von der zuständigen Behörde mitgeteilten Mängel zu beheben bzw. die geforderten Nachweise zu erbringen, um dies zu vermeiden.

Leistungsbeschreibung

Wird ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben, das nicht den geltenden Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde, Polizei, Ordnungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.
 

Bevor eine Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ergeht, wird dem Fahrzeughalter im Regelfall die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist die vorhandenen Mängel zu beseitigen oder die nicht erfüllten Voraussetzungen nachzuweisen.

Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst.

Dies führt dazu, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein eingezogen werden.

Ist es nicht möglich die Siegel auf den Kennzeichen zu entfernen bzw. wird die Zulassungsbescheinigung Teil I / der Fahrzeugschein nicht abgegeben, wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben.
 

Nachfolgende Gründe können beispielsweise zu einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs führen:

der Versicherungsschutz ist erloschen, weil die Versicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden

der Wechsel der Versicherungsgesellschaft ist nicht rechtzeitig angezeigt worden und die Zulassungsbehörde hat keine Information über einen bestehenden Versicherungsschutz

die Kfz-Steuer ist nicht gezahlt worden,

die Hauptuntersuchung (TÜV) ist abgelaufen,

das Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf oder es ist verkehrsunsicher

das Fahrzeug ist nicht auf den neuen Halter umgeschrieben worden.
 

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
 

In Amtshilfe können auch Kennzeichen von Fahrzeugen aus anderen Zulassungsbezirken entstempelt werden, wenn die Zulassungs- / Ordnungsbehörde von einer anderen Zulassungsbehörde dazu aufgefordert wurde.
 
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann, nachdem die vorhandenen Mängel beseitigt bzw. nachdem die erforderlichen Nachweise erbracht wurden, wieder zugelassen werden.
 

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

19.10.2022

Die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs erfolgt durch die zuständige Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis
Wiesestraße 125
07545 Gera

Telefon

0365 838-2470
Fahrerlaubnisbehörde

Telefon

0365 838-2450
KfZ-Zulassung

Fax

0365 838-2445

E-Mail

kfz-zulassung@gera.de

WWW

Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnisbehörde

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde

Termin online buchen

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja