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Ingenieurkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin"/"Beratender Ingenieur" (ausländische Qualifikation, Niederlassung)

Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" / "Beratender Ingenieur" führen wollen, dann müssen Sie sich in die Liste der Beratenden Ingenieure eintragen lassen. Diese Eintragung müssen Sie beantragen.

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" / "Beratender Ingenieur" ist in Thüringen reglementiert. Das heißt, das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist durch gesetzliche Regelungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden. Wenn Sie sich in Thüringen dauerhaft niederlassen und die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" / "Beratender Ingenieur" führen wollen, müssen Sie in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen sein. Die Eintragung muss beantragt werden.

Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und damit die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" / "Beratender Ingenieur" ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hilfreich, stellt dafür aber keine zwingende Voraussetzung dar. Das bedeutet, Sie können auch ohne die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure eigenverantwortlich (selbständig) und unabhängig bestimmte Ingenieurleistungen erbringen. Sie dürfen dann aber nicht die geschützte Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" / "Beratender Ingenieur" führen.

Voraussetzung der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist zunächst die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" / "Ingenieur" (siehe die Leistungsbeschreibung "Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" / "Ingenieur", ausländische Qualifikation, Niederlassung"). Darüber hinaus müssen Sie grundsätzlich nach dem Erwerb dieser Berechtigung eine mindestens zweijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung Ingenieurwesen ausgeübt haben (Berufspraxis). Die Eintragung setzt zudem voraus, dass die Berufsaufgaben eigenverantwortlich (selbständig) und unabhängig wahrgenommen werden und zuvor eine Berufshaftpflichtversicherung, die bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen muss, abgeschlossen wurde.

Eintragungsverfahren können auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners abgewickelt werden:

Bitte wenden Sie sich an:

Ingenieurkammer Thüringen
Gustav-Freytag-Str. 1
99096 Erfurt

Telefon: (0361) 228730
Fax: (0361) 22873-50
E-Mail: info@ikth.de
www.ikth.de

In der Regel benötigen Sie insbesondere folgende Unterlagen:

  • Nachweis der Hauptwohnung, der beruflichen Niederlassung oder des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen
  • Identitätsnachweis
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" / "Ingenieur" führen zu dürfen
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung
  • ggf. weitere Unterlagen

Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind

Mindestens 75 EUR bis maximal EUR 600,00

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Über den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet die Ingenieurkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Ingenieurkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).

Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.

Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.

Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)

13.03.2017

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Tel.: +49 30 1815-1111

Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

Zuständige Stellen

Stelle

Ingenieurkammer Thüringen
Gustav-Freytag-Str. 1
99096 Erfurt

Telefon

0361 228730

Fax

0361 2287350

E-Mail

info@ikth.de

WWW

Ingenieurkammer Thüringen

Öffnungszeiten

Mo 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr*

Di 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr*

Mi 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr*

Do 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr*

Fr 08:00-12:00 Uhr, 13:00-15:00 Uhr*

*ausschließlich mit Terminvereinbarung

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleThüringer Landtag/IHK

Straßenbahn1

Parkplatz

ParkplatzParkhaus Am Stadion

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja