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Kraftfahrzeug Abmeldung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen oder verschrottet lassen möchten oder aber vorübergehend nicht am Verkehr teilnehmen, beispielsweise ein Motorrad im Winterhalbjahr, muss beziehungsweise kann es außer Betrieb gesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Sie können Ihr Kraftfahrzeug bei jeder Zulassungsbehörde abmelden,
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verwerten lassen wollen.
Mit der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) wird die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beendet.
Häufigster Grund dafür ist der Verkauf des Fahrzeugs.
Ein weiterer häufiger Grund ist die vorübergehende Nichtnutzung von Motorrädern über das Winterhalbjahr.
Abmeldung in der Zulassungsbehörde vor Ort
Sie legen die Kennzeichentafel(n), die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) sowie ihren Personalausweis beziehungsweise Reisepass in einer Zulassungsbehörde vor.
Durch Entstempelung der Kennzeichen und Vermerk in der ZB I wird das Fahrzeug abgemeldet.
Legt eine andere Person als der eingetragene Fahrzeughalter die ZB I, die Kennzeichentafeln und seinen Personalausweis vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen.
Wurde das Fahrzeug einem Entsorgungsbetrieb überlassen, ist bei der Abmeldung der Entsorgungsnachweis vorzulegen.
Die Abmeldung ist gebührenpflichtig.
Abmeldung über das Internet
Sie können Ihr Fahrzeug über die Internetseite der Zulassungsbehörde auch selbst abmelden.
Voraussetzungen dafür sind
- ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,
- neue Stempelplaketten auf den Kennzeichen und
- eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
Hinweis
Auf den neuen Stempelplaketten und der neuen Zulassungsbescheinigung sind verdeckte, aber freilegbare Sicherheitscodes aufgebracht.
Dies ist bei den Stempelplaketten an einer außen sichtbaren Druckstück-Nr. und bei der Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) an einem silbernen Aufkleber zu erkennen.
Die Abmeldung können Sie bei jeder Zulassungsbehörde vornehmen lassen.
Sie möchten Ihr zugelassenes Fahrzeug oder ihr zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist
- verkaufen,
- einer anerkannten Stelle überlassen,
- vorübergehend nicht im öffentlichen Verkehrsraum nutzen oder abstellen und die Steuer- und Versicherungspflicht für diese Zeit aussetzen.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I)
- Kennzeichentafel
- Ausweisdokument
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Nach der Abmeldung müssen Sie für das Fahrzeug keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen.
Die Zulassungsbehörde informiert deshalb Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung, die die Kfz-Steuer erhebt, über die Abmeldung.
Nach der Abmeldung dürfen Sie nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abstellen.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
26.06.2023
Zulassungsbehörde
erhalten Sie bei jeder Zulassungsbehörde.
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis |
---|---|
Telefon | 0365 838-2470 |
Telefon | 0365 838-2450 |
Fax | 0365 838-2445 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchenkendorfstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Ja |