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Fahrzeugbesitz

Kraftfahrzeug Abmeldung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen oder verschrottet lassen möchten oder aber vorübergehend nicht am Verkehr teilnehmen, beispielsweise ein Motorrad im Winterhalbjahr, muss beziehungsweise kann es außer Betrieb gesetzt werden.

Leistungsbeschreibung

Sie können Ihr Kraftfahrzeug bei jeder Zulassungsbehörde abmelden,

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
  • wenn Sie es verwerten lassen wollen.

Mit der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) wird die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beendet.

Häufigster Grund dafür ist der Verkauf des Fahrzeugs.

Ein weiterer häufiger Grund ist die vorübergehende Nichtnutzung von Motorrädern über das Winterhalbjahr.

Abmeldung in der Zulassungsbehörde vor Ort

Sie legen die Kennzeichentafel(n), die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) sowie ihren Personalausweis beziehungsweise Reisepass in einer Zulassungsbehörde vor.

Durch Entstempelung der Kennzeichen und Vermerk in der ZB I wird das Fahrzeug abgemeldet.

Legt eine andere Person als der eingetragene Fahrzeughalter die ZB I, die Kennzeichentafeln und seinen Personalausweis vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen.

Wurde das Fahrzeug einem Entsorgungsbetrieb überlassen, ist bei der Abmeldung der Entsorgungsnachweis vorzulegen.

Die Abmeldung ist gebührenpflichtig.

Abmeldung über das Internet

Sie können Ihr Fahrzeug über die Internetseite der Zulassungsbehörde auch selbst abmelden.

Voraussetzungen dafür sind

  • ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,
  • neue Stempelplaketten auf den Kennzeichen und
  • eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).

Hinweis

Auf den neuen Stempelplaketten und der neuen Zulassungsbescheinigung sind verdeckte, aber freilegbare Sicherheitscodes aufgebracht.

Dies ist bei den Stempelplaketten an einer außen sichtbaren Druckstück-Nr. und bei der Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) an einem silbernen Aufkleber zu erkennen.

Die Abmeldung können Sie bei jeder Zulassungsbehörde vornehmen lassen.

Sie möchten Ihr zugelassenes Fahrzeug oder ihr zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist

  • verkaufen,
  • einer anerkannten Stelle überlassen, 
  • vorübergehend nicht im öffentlichen Verkehrsraum nutzen oder abstellen und die Steuer- und Versicherungspflicht für diese Zeit aussetzen.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I)
  • Kennzeichentafel
  • Ausweisdokument

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.

Nach der Abmeldung müssen Sie für das Fahrzeug keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen.

Die Zulassungsbehörde informiert deshalb Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung, die die Kfz-Steuer erhebt, über die Abmeldung.

Nach der Abmeldung dürfen Sie nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abstellen.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

26.06.2023

Zulassungsbehörde

erhalten Sie bei jeder Zulassungsbehörde.

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis
Wiesestraße 125
07545 Gera

Telefon

0365 838-2470
Fahrerlaubnisbehörde

Telefon

0365 838-2450
KfZ-Zulassung

Fax

0365 838-2445

E-Mail

kfz-zulassung@gera.de

WWW

Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnisbehörde

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Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle

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Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde

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StraßenbahnLinie 3

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Gebühren: Nein

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Nein

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Ja