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Fahrzeugbesitz

Kraftfahrzeug Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung

Wenn Sie ihr außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder anmelden möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben, können Sie es jederzeit erneut wieder anmelden. Mit der erneuten Anmeldung wird das Kraftfahrzeug wieder auf Sie zugelassen. Sollten Sie umgezogen sein oder ein abgemeldetes Gebrauchtfahrzeug erworben haben, werden die Fahrzeughalterdaten bei der Wiederzulassung aktualisiert. Dies gilt für alle Fahrzeuge, unabhängig vom Herkunftsland und unabhängig von der gewünschten Kennzeichenart.

Ausnahmen bzw. Sondervorschriften gelten jedoch z. B. für Arbeitsmaschinen, Stapler, Fahrzeuge für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, Leicht- und Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Spezialanhänger.
 
Die Zulassung erfolgt durch die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) und die Absiegelung des/der amtlichen Kennzeichen.
 
Die Zulassungsbehörde ist berechtigt, die Vorführung des Fahrzeuges anzuordnen.

Wiederzulassung über das Internet

Sie können den Antrag auf Wiederzulassung auch über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde stellen, wenn Sie bei Abmeldung der letzte Halter des Fahrzeugs gewesen sind und noch dieselbe Zulassungsbehörde für Sie zuständig ist.

Voraussetzungen dafür sind außerdem

  •  ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,
  •  eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
  •  eine bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) erfolgte Kennzeichenreservierung (für maximal ein Jahr).

Hinweis

Auf der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) ist ein verdeckter, aber freilegbarer Sicherheitscode aufgebracht, der an einem silbernen Aufkleber zu erkennen ist.

  • Für natürliche Personen:
    Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Wohnorts; bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung.
  • Für juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden:
    Bitte wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
    Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Zulassungsbehörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.

  • Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder über eine Einzelgenehmigung verfügen.
  • Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  • Nichtbestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen
  • Das Fahrzeug darf nicht als gestohlen gemeldet sein.
  • Zulassungsbescheinigung
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (wenn vorgeschrieben, diese muss dann noch gültig sein)
  • Wenn im Zeitraum zwischen der Abmeldung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeugs eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden.
  • gültiger Prüfbericht für eine Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben)
  • Kraftfahrzeugkennzeichen (wenn vorhanden)
  • Nach langer Außerbetriebsetzung Sachverständigengutachten erforderlich: Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (sieben Jahre nach der Abmeldung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
  • Unter Umständen neues Kennzeichen erforderlich: Ist bei der Abmeldung keine Reservierung des Kennzeichens erfolgt oder erfolgt die Wiederzulassung auf einen anderen Halter, muss ein neues Kennzeichen beantragt werden.

  • schriftlicher formgebundener Antrag bei der zuständigen Zulassungsbehörde mit der Angabe der Halter- und Fahrzeugdaten
    Der Antrag kann auch erst bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden.
  • gültiger Personalausweis (keine Kopie) des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes
    Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
    Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person, sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
    Ist diese noch nicht erstellt worden, dann COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder eine Typ-Datenbestätigung vom Kraftfahrt-Bundesamt bzw. ein Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
    oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) des Haftpflichtversicherers
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat) bzw. Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt über die Nichtnotwendigkeit

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

10.02.2022

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis
Wiesestraße 125
07545 Gera

Telefon

0365 838-2470
Fahrerlaubnisbehörde

Telefon

0365 838-2450
KfZ-Zulassung

Fax

0365 838-2445

E-Mail

kfz-zulassung@gera.de

WWW

Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnisbehörde

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Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle

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Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde

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Gebühren: Nein

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Ja

Ansprechpartner/innen

Mitarbeiter/in

E-Mail: kfz-zulassung@gera.de

Downloads

Einverständniserklärung der Eltern über die Zulassung eines Kfz auf den Namen ihrer Kinder

Vollmacht für Regelungen bei der Kfz-Zulassungsbehörde

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer