Zum Inhalt springen
Serviceportal

Registrierung oder Zulassung für gewerbliche Futtermittelunternehmen beantragen

Sie möchten gewerblich Futtermittel herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in den Verkehr bringen? Dann müssen Sie für Ihr Unternehmen vorab eine Registrierung oder Zulassung beantragen.

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Registrierung, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben:

  • Herstellung,
  • Verarbeitung,
  • Lagerung,
  • Transport oder
  • Vertrieb von Futtermitteln.

Sie benötigen zusätzlich eine Zulassung, wenn Sie als

  • Futtermittelunternehmen folgende Tätigkeit ausüben (Art. 10 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 183/2005):
    • Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Zusatzstoffen 
    • Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen mit Zusatzstoffen
    • Herstellung von Mischfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke
    • Herstellung von Mischfuttermitteln für das Inverkehrbringen oder den Eigenbedarf (zum Beispiel Veredlungsbetriebe mit oder ohne eigene Futtererzeugung) unter Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten
       
  • Futtermittelunternehmer (Art. 10 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 183/2005), die folgende Tätigkeiten ausüben, um die dabei anfallenden Erzeugnisse zur Verwendung an Futtermitteln in den Verkehr zu bringen:
    • Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen
    • Oleochemische Herstellung von Fettsäuren
    • Herstellung von Biodiesel
    • Mischen von Fetten
       
  • Futtermittelunternehmer (Art. 10 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 i. V. m. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Anhang VIII Nr. 1 Satz 2) folgende Tätigkeit ausüben:
    • Betriebe, die Futtermittel entgiften (gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/786)

  • Das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 21, per E-Mail oder postalisch eingereicht.
  • Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR in Jena möglich.
  • Anschließend erfolgt die Prüfung des Antrags.
  • Bei Vollständigkeit ergeht die Registrierung an den Antragsteller.
  • Bei einer Zulassung erfolgt eine Kontrolle vor Ort. Erfüllen Sie alle rechtlichen Anforderungen, erhalten Sie die Zulassung.

Bitte stellen Sie den Antrag für jeden Bereich und jede Betriebsstätte einzeln, in denen Ihr Unternehmen Futtermittel herstellt, verarbeitet, lagert, transportiert oder vertreibt.

Für Futtermittelunternehmen aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt beim Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzureichen.

Voraussetzung für die Zulassung beziehungsweise Registrierung sind Angaben zum Betrieb/zur Betriebsstätte und zur Tätigkeit im Antragsformular.

Laut Verordnung (EG) Nr. 183/2005: 

  • Anhang I: Anforderungen an die Futtermittelunternehmen auf der in Art. 5 Absatz 1 genannten Stufe der Futtermittelprimärproduktion
  • Anhang II: Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der in Art. 5 Absatz 1 erwähnten Stufe der Futtermittelprimärproduktion befinden

Zudem:

  • vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Bitte stellen Sie den Antrag für jeden Betrieb und jede Betriebsstätte einzeln, in denen Ihr Unternehmen Futtermittel herstellt, verarbeitet, lagert, transportiert oder vertreibt.

Es werden Gebühren erhoben.

Maßgeblich sind dafür die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO), die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL) und das Verwaltungskostenverzeichnis, Anlage zu § 1 Abs. 1 ThürVwKostOMIL.

Für Zulassung nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005:

  • 100,- bis 5.000,- Euro je Futtermittelbetrieb

Für Zulassung nach § 18 der Futtermittelverordnung:

  • 72,- bis 1.152,- Euro

Für die Registrierung § 21 der Futtermittelverordnung

  • ​​​​​​​72,- bis 576,- Euro

Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 bis 4 Wochen, wenn Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Schriftform möglich: Ja

E-Mail möglich: Ja

Persönliches Erscheinen möglich: Ja

Futtermittelunternehmer sind verpflichtet sind, die einschlägigen Rechtsgrundlagen zu beachten. Die Einhaltung wird auch unangekündigt kontrolliert.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

01.06.2026

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Referat 21 – Futtermittel- und Marküberwachung, Düngung und Bodenschutz

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena

Telefon

+49 361 574041-000

Fax

+49 361 574041-390

E-Mail

poststelle@tlllr.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Ansprechpartner/innen

Referatsbereich Futtermittelüberwachung

Telefon: +49 361 574041-357

E-Mail: Futtermittel@tlllr.thueringen.de