Angleichung fremdländischer Namensform an die deutsche Sprache
Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name nunmehr nach deutschem Recht, so kann sie die Angleichung der fremdländischen Namensform an die deutsche Sprache beantragen.
Hinweis:
Antragstellung durch die Eltern des Kindes oder das Kind. Ab dem 5. Lebensjahr muss das Kind sich der Namensänderung anschließen. Ab 14 Jahren muss das Kind selbst die Namensänderung erklären. Die Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes kann nur innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Sorgerechts erfolgen.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Erforderliche Unterlagen:
- Geburtsurkunde
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- Personalausweis oder Reisepass
Gebühr: 25,00 EUR zzgl. 10,00 EUR für die Erteilung der Bescheinigung über die Erklärung der Namensführung
Zuständig: Standesamt Gera
Markt 6
07545 Gera
Fon: (0365) 838 2540-2543, 2546 & 2547
Fax: (0365) 8 38 25 45
e-mail: standesamt@gera.de
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