Ortsteilbürgermeisterwahl
Allgemeines
Ortsteile mit Ortsteilverfassung gemäß § 45 Thüringer Kommunalordnung sind in der Hauptsatzung der Stadt Gera (§ 14) aufgeführt.
Zum Ortsteilbürgermeister, der als Ehrenbeamter für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt wird, ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürWG) wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist.
Personen, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wählbar wie Deutsche.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind nach §1 ThürKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 2 ThürKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in Gera ihren Aufenthalt haben. Der Aufenthalt in Gera wird vermutet, wenn die Person in Gera seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, so ist sie in Gera wahlberechtigt, wenn sie hier ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat.
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Gera ihren Aufenthalt haben. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Voraussetzungen aus Satz 1 besitzen, sind ebenfalls wahlberechtigt