Gagarinstraße 99-101; Zimmer 321/322/324/350/351/352
Fon: (0365) 838 3461; 3468; 3469; 3472 & 3474-3478; E-Mail:
unterhaltsvorschuss@gera.de
Sachbearbeitung unter dem Familiennamen des Kindes
Gesetzliche Grundlagen:
- Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
- Mindestunterhalt nach BGB, SGB I und SGB X
Aufgaben/Verfahren:
- Gewährung des Mindestunterhaltes
- Abzug Kindergeld (derzeit 204,00 EUR)
Anspruchsvoraussetzung (§ 1 UhVorschG)
(1) Ein Kind erhält Unterhaltsvorschuss bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es
a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der
• ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
• von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
• dessen Ehegatte / Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
b) nicht oder nicht regelmäßig
• Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
• wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
(2) Ein Kind erhält Unterhaltsvorschuss ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum Tag vor Vollendung des
18. Lebensjahres, wenn zusätzlich
a) das Kind
• keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder
• durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
vermieden werden kann oder
b) der allein erziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt.
Ausländische Kinder: Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzliche ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).
Schriftliche Antragstellung
Formular wird ausgehändigt oder kann
hier oder unter Links Extern/Downloads heruntergeladen werden
Bitte Merkblätter beachten (siehe Links Extern/Downloads)
notwendigen Nachweise
z. B. Ausweisdokumente; Geburtsurkunde vom Kind; Anerkennung der Vaterschaft; Nachweis Getrenntleben; amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel-Urteil/Urkunde); Nachweis Kindergeld/ Halbwaisenrente/ Unterhalt, ggf. SGBII-Bescheid, ggf. Schulbescheinigung
- Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Heranziehung des Verpflichteten:
z. B. Zahlungsaufforderung; Einholung Auskünfte; Mahnung; Vollstreckung;Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung