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3500 Amt für Gesundheit und Versorgung

kommisarische Amtsleiterin Monique Heinze

















Abteilung 3510 Grundsatz, Betreuung und Gesundheitsförderung

Betreuungsstelle / Betreuungsbehörde
Ab 11.07.2022 Außenstelle in der Ernst-Toller-Straße 15, 07545 Gera
Telefonische Erreichbarkeit der Betreuungsbehörde unter: 0365 838-3552, 3553 oder 3554.

- Informationen über das Betreuungsrecht, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen;
Unterstützung von Vollmachtnehmern bei der Ausübung der Vollmacht
- Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern,
Berufsbetreuern und Familienbetreuern
- Unterstützung der Betreuungsgerichte durch fachlich fundierte
Sachverhaltsaufklärung bei der Feststellung, ob eine Betreuung erforderlich
ist; Erarbeitung Vorschlag für einen geeigneten ehrenamtlichen oder
beruflichen Betreuer
- die Behörde ist „Ausfallbürge“ für die Übernahme von Betreuungen
für den Fall, dass kein anderer Betreuer geeignet ist, sich bestellen zu
lassen.

Abteilung 3520 Gesundheitsamt
- Amtsärztlicher Dienst
- Hygiene- und Infektionsschutz
- Kinder- und Jugendärztlicher/Jugendzahnärztlicher Dienst
- Sozialpsychiatrischer Dienst

Abteilung 3530 Schwerbehindertenfeststellungsverfahren/Thüringer Sinnesbehindertengeld
Schwerbehindertenfeststellungsverfahren
- Bearbeitung von Erst- und Änderungsanträgen nach dem SGB IX und weiteren
  Anträgen in Verbindung mit dem Schwerbehindertenrecht
- Ausstellen eines Ausweises über die Eigenschaften als Schwerbehinderter, Grad
  der Behinderung sowie weitere gesundheitliche Merkmale gemäß
SGB IX
- Bearbeitung von Widersprüchen
- Erstellen von Bescheinigungen für Sonderparkerleichterung
- Beiblattausstellung gemäß SGB IX für Nutzung öffentlichen Nahverkehr und Kfz-
Steuerermäßigung
Sinnesbehindertengeld
- Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld nach dem
ThürSinnbGG
- Sinnesbehinderungen im Sinnes dieses Gesetzes sind: Blindheit, Gehörlosigkeit,
Taubblindheit, Wachkomapatienten
- Anspruchsvoraussetzung: Feststellungsbescheid nach dem SGB IX
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