Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Transporten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (§ 30 Abs. 3 StVO) und nach § 1 der Ferienreiseverordnung
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 und 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t (laut Fahrzeugschein) sowie Lkw mit Anhänger nicht am Straßenverkehr teilnehmen - es gilt das "Sonntagsfahrverbot" .
Während der Ferienreisezeit (01.Juli -31. August) gilt auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen auch ein Fahrverbot am Samstag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.
Sollten wichtige Gründe den Transport unumgänglich machen, so kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Wie wird der Antrag gestellt, welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag (Siehe Downloads) auf eine Ausnahmegenehmigung kann am Firmensitz bzw. Wohnsitz oder am Abgangsort des Transportes bei der dortigen Verkehrsbehörde gestellt werden.
Unterlagen:
- Kopie Fahrzeugschein
- Nachweis der Wichtigkeit des Transportes
- Angaben zu Fahrtstrecke und Fahrzeit
Gebührenerhebung nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) Nr. 264 und Nr. 271
25,00 EUR – 120,00 EUR
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