Betriebserlaubnis oder Fahrzeugbrief
Grundsätzlich müssen fast allen Quads Fahrzeugbriefe zugeteilt werden. Eine Ausnahme davon stellen lediglich vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Schl. Nr. 2404) dar. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1f FZV sind dies Quads mit einer Leermasse von max. 350 kg; einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und Fremdzündungsmotoren mit einem Hubraum von 50 ccm oder weniger, bzw. einem anderen Motor mit einer Nennleistung von 4 kW oder weniger. Diese Fahrzeuge erhalten eine Betriebserlaubnis und werden mit Versicherungskennzeichen versehen (§ 2 Nr. 12 FZV).
Kennzeichengröße und -anbringung
LEICHT-KFZ
BIS 45 KM/H
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Versicherungskennzeichen
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hinten
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4-RAEDR.KFZ
Z.PERS.BEF.
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normales
Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
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vorn und
hinten
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4-RAEDR.KFZ
Z.GUET.BEF.
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normales
Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
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vorn und
hinten
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LOF-ZUGM.ACKERSCHLEPPER
auch über 40 km/h (Thüringen)
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verkleinertes
Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO)
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vorn und
hinten
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LOF-ZUGM.GERAETETRAEGER
auch über 40 km/h (Thüringen)
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verkleinertes
Kennzeichen (Pkt. 2.3 Anl Va StVZO)
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vorn und
hinten
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PKW OFFEN
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normales
Kennzeichen (Pkt. 2.1 o. 2.2 Anl. Va StVZO)
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vorn und
hinten
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Entsprechend § 10 FZV sind die Kennzeichen vorn und hinten
anzubringen. Eine ggf. fehlende Anbringungsmöglichkeit für das vordere
Kennzeichen ist nachzurüsten oder bei Unmöglichkeit der Nachrüstung kann ein
Antrag auf Ausnahme von den Vorschriften der StVZO beim Thüringer
Landesverwaltungsamt in Weimar gestellt werden (Vordruck in der Zulassungsbehörde
).
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