Hinweise auf Vorschriften des Thüringer Straßengesetzes
hier auszugsweise:
Gemäß § 20 Abs. 1 i. V. mit §§ 43 und 46 ThürStraßenG kann die Stadt Gera als zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung einer Straße im Falle einer verbotswidrigen Abstellung von Gegenständen anordnen. Eine verbotswidrige Benutzung liegt nach § 18 Abs. 1 ThürStraßenG dann vor, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus geht (Sondernutzung) und ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgeübt wird.
Abgestellte Kfz sind daher nicht mehr im Sinne des § 1 Straßenverkehrsgesetz für eine Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum zugelassen. Bei Fahrzeugen, die nach Straßenverkehrsrecht nicht berechtigt sind am Verkehr teilzunehmen, liegt kein straßenverkehrsrechtliches Parken, sondern ein dem Verbot des § 32 Abs. 1 StVO zuwiderlaufendes Abstellen von Gegenständen vor.
Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, d. h., das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug muss dabei den Verkehr nicht konkret erschweren oder gefährden, es genügt, dass diese Möglichkeit besteht bzw. nicht unwahrscheinlich ist. Der Verkehr kann nach der Rechtsprechung bereits dadurch erschwert werden, wenn auf einer städtischen Straße durch ein nicht mehr zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug ein Parkplatz wegfällt und somit das Parken für andere Verkehrsteilnehmer mit ordnungsgemäß zugelassenen Kraftfahrzeugen an dieser Stelle nicht nur erschwert, sondern gänzlich verhindert wird.
Nach allgemeiner Rechtsprechung gilt die Abstellung eines nicht mehr ordnungsgemäß zugelassenen Kfz als eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße.
Solche durchgeführten Abstellungen von Kfz stellen eine Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus dar (sog. Sondernutzung) gem. § 50 Abs. 1 Nr. 4
(1. Halbsatz) i. V. m. § 18 Abs. 1 und § 20 Thüringer Straßengesetz (ThürStraßenG) vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273).
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 ThürStraßenG eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
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