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Kulturförderrichtlinie der Stadt Gera ab 2021

Mit Beschluss des Geraer Stadtrates vom 24. September 2020, Drucksachen-Nr: 82/2020, tritt die „Kulturförderrichtlinie der Stadt Gera zur Förderung von künstlerischen Projekten, Breiten- und Soziokultur ab 2021“ mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft:

1. Allgemeine Grundsätze

In Anerkennung der Bedeutung von Kunst und Kultur für die Lebensqualität und Urbanität einer Stadt und unter Berücksichtigung ihrer sozialen, pädagogischen, ethischen und kreativen Funktion fördert die Stadt Gera Träger bzw. Initiatoren kultureller und künstlerischer Projekte nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Die Kulturförderung der Stadt Gera orientiert sich am Grundgesetz, den Richtlinien und Leitsätzen für die Kulturförderung und deren Bedeutung des Deutschen Städtetages und basiert auf der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuweisungen zum Ausgleich kommunaler Belastungen im kulturellen Bereich und den Allgemeinen Finanzbestimmungen des Landes Thüringen und Stadt Gera. Je nach Fortsetzung respektive Verlängerung der Verwaltungsvorschrift des Landes, bzw. der Aufrechterhaltung des kulturellen Lastenausgleiches des Landes gegenüber den Kommunen wird die Kulturförderrichtlinie der Stadt Gera zur Anwen-dung kommen und jährlich fortgeschrieben.

Die Zuwendungen sind wirtschaftlich, sparsam und entsprechend dem im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Zuwendungszweck zu verwenden.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie besteht nicht.

Die Vergabe der jährlichen Zuwendungen erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
Die bindende Mittelvergabe obliegt dem Kultur- und Sportausschuss des Geraer Stadtrates per Beschluss.

Im Vorfeld führt ein siebenköpfiges Fachgremium, berufen durch den Oberbürgermeister, bestehend aus

- zwei Vertretern des Kultur- und Sportausschusses,
- einem Vertreter des Geraer Theaters,
- zwei Experten der freien Kultur- bzw. Kunstszene und
- zwei Vertretern der städtischen Kulturverwaltung,

die Vorbewertung der Anträge durch, die anschließend dem Kultur- und Sportausschuss mit Begründung zur Diskussion und Entscheidung vorgelegt werden. Die Beratung im Kultur- und Sportausschuss erfolgt, wenn erforderlich, zu jedem Antrag einzeln und wird durch Beschluss mit einfacher Mehrheit entschieden.
Die „Kulturförderrichtlinie der Stadt Gera ab 2021“ einschließlich ihrer Anlagen wird dauerhaft auf der Webseite des Stadt Gera www.gera.de eingestellt.

Alle Anträge werden im Herbst des Vorjahres für Projekte des Folgejahres beim Kulturamt der Stadt Gera eingereicht. Einsendestopp ist jeweils der 31. Oktober. Unmittelbar danach erfolgt die Beratung des Fachgremiums. Die Vergabe durch das Entscheidungsgremium wird noch im IV. Quartal desselben Jahres getroffen. Alle Antragsteller erhalten bis 31. Januar des Folgejahres eine schriftliche Information zum Entscheidungsergebnis. Damit sollen die Antragsteller Planungssicherheiten erhalten.

Die Auszahlung der Förderzuschüsse ist jährlich jedoch erst nach Eingang des Festsetzungsbescheides durch das Land Thüringen zur Gewährung von Zuweisungen zum Ausgleich kultureller Belastungen im kulturellen Bereich an die Stadt Gera möglich. Die ausgezahlten Mittel sind haushaltswirksam im selben Jahr (Projektjahr) kassenwirksam zu verausgaben.

Dies bedeutet, dass in einigen Fällen eine finanzielle Vorleistung erforderlich ist.

2. Gegenstand der Förderung

Die Kulturförderung der Stadt Gera mit Mitteln aus dem Kulturlastenausgleich erstreckt sich in erster Linie auf Förderung von zeitlich befristeten Projekten, aber auch auf längerfristig angelegte Aktivitäten, die von Vereinen, Initiativen, Gruppen oder Institutionen bzw. Einzelpersonen getragen werden und an denen, aufgrund ihres Beitrages zur Bereicherung des kulturellen bzw. öffentlichen Lebens und im Interesse des Gemeinwohls, auch städtisches Interesse besteht.

Förderfähig sind insbesondere:

- Kulturveranstaltungen / Ausstellungen (Honorare, Reisekosten, Werbung),
- Sachkosten (z.B. Neuanschaffung, Anmietungen oder Instandsetzung von Geräten,
Technik, Bühnen, Ausstattungsteilen, Materialien, Instrumente, Literatur, Noten,
Druckkosten),
- Literatur- und Kunstprojekte oder

- Projekte zum Zweck der kulturellen Bildung.

Eingeschränkt förderfähig sind:
- Allgemeine Geschäftskosten (Post- und Fernmeldegebühren, Energiekosten, Mieten und
Betriebskosten für Geschäftsräume, Gebühren).

Nicht förderfähig sind:
- Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen,
- Karnevalsprojekte,
- reine Sportveranstaltungen und –projekte,
- individuelle Hobbypflege,
- vereinsinterne Feste oder Aufwendungen für Verpflegung.


3. Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen
Zuschüsse im Rahmen vorliegender Kulturförderrichtlinie können nur gewährt werden an Vereine, kulturelle Verbände, freie Träger und Einzelpersonen, wenn
- ein schriftlicher Antrag fristgemäß und vollständig beim Kulturamt vorliegt,
- Antragsteller ihren Hauptsitz in Gera haben bzw. die zur Förderung angemeldeten
Aktivitäten für Einwohner und Gäste in der Stadt Gera bestimmt sind,

- Vereine im Vereinsregister eingetragen sind,
- Vereine ihre Gemeinnützigkeit durch Bescheinigung nachweisen,
- mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde (ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann
beantragt werden),
- das beantragte Projekt mittels Mitgliedsbeiträgen und Eigenmitteln/Einnahmen mitfinanziert
wird

- Einzelpersonen und Initiativen kulturelle Projekte im Interesse der Allgemeinheit einreichen.
Der Zuschussempfänger sollte im Regelfall eine gewählte Geschäftsführung haben und eine in fachlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht professionelle Durchführung der geförderten Maßnahmen nachhaltig gewährleisten. Er muss in der Lage sein, die Verwendung der Fördermittel ordnungsgemäß nachzuweisen.

4. Art und Umfang der Zuwendung

Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung der
zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten
Ausnahmefällen ist eine Festbetragsfinanzierung
möglich.
Form der Zuwendung: Zuschuss

5. Verfahren

5.1. Antragstellung

Der Antrag auf Fördermittel ist schriftlich unter Verwendung des Vordrucks „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung freier Träger im Bereich Kultur“ (siehe Anlage 2) unter Beifügung der dort angegebenen Unterlagen bei der

Stadt Gera
Kulturamt
Schloßstraße 1
07545 Gera


einzureichen.

Digitale Anträge sind an kultur@gera.de zu senden.

Bei Antragstellung hat der Zuschussempfänger die Kenntnis dieser Richtlinien und etwaiger Ausführungsrichtlinien zu bestätigen und deren Verbindlichkeit schriftlich anzuerkennen.

Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit, Angemessenheit, Zweckmäßigkeit und Höhe des Zuschusses erforderlichen, durch geeignete Unterlagen zu belegenden Ausgaben enthalten. Der detaillierte Kosten- und Finanzierungsplan hat alle zu erwartenden Ausgaben, wie Honorar- und Sachkosten, alle Einnahmen sowie die Eigenmittel zu enthalten. Bei Anschaffungen sind drei Kostenvoranschläge einzuholen und dem Antrag beizufügen.
Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

5.2. Antragsfristen

Termin der Antragsstellung ist jährlich der 31. Oktober für eine mögliche Förderung im darauffolgenden Jahr.

5.3. Antragsprüfung

Das Kulturamt prüft die Anträge auf Vollständigkeit und die Erfüllung der unter den Punkten 2 und 3 genannten Voraussetzungen. Bei Anträgen von Vereinen sind die Satzung, der Nachweis der Gemeinnützigkeit, Angaben über die Finanzierungsgrundlagen einschließlich weiterer Förderungen sowie der Nachweis der Eintragung ins Vereinsregister erforderlich.

Bei Vollständigkeit der Unterlagen werden alle eingegangenen Anträge im fachlichen Beratungsgremium vorberaten und mit Begründungen für eine Entscheidung an den Kultur- und Sportausschuss weitergereicht.

5.4. Bewilligung

Über alle finanziellen Zuwendungen auf der Grundlage vollständiger und ordnungsgemäßer Förderanträge (siehe Anlage 3) und einer Vorbewertung und Begründung durch das berufene Fachgremium beschließt der Kultur- und Sportausschusses des Stadtrates. (Siehe 1.)

Die Entscheidung zur Vergabe der Mittel erfolgt im IV. Quartal im Jahr der Antragstellung, wenn erforderlich durch Einzelbehandlung aller Anträge mit einfacher Mehrheit. Die Ergebnisse werden in der nachfolgenden Ausschusssitzung veröffentlicht und per Beschluss manifestiert. Alle Antragsteller erhalten bis zum 31. Januar des Folgejahres einen Förderbescheid bzw. eine Absage, um Planungssicherheit für das Folgejahr zu gewähren.

Abgelehnte Anträge bedürfen keiner fachlichen Begründung.

Die Gewährung eines Zuschusses liegt im pflichtgemäßen Ermessen und ist auch davon abhängig, dass möglichst Drittmittelfinanzierungen ausgeschöpft und eingesetzt werden. Dazu gehört, dass sich der Antragsteller intensiv um Beiträge, Spenden und Zuschüsse von Dritten bemüht.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt voraussichtlich im III. Quartal des Projektjahres, sie sind kassenwirksam noch im laufenden Haushaltsjahr zu verausgaben.

Antragsteller, die Fördermittel des Vorjahres nicht bzw. unvollständig bei der Stadt Gera abgerechnet haben, werden für weitere Förderungen nicht zugelassen.
Für den Fall, dass sich nach der Bewilligung durch den Kultur- und Sportausschuss für ein Projekt Änderungen ergeben, sind diese unmittelbar nach ihrem Bekanntwerden vom Antragsteller dem Kulturamt schriftlich anzuzeigen.
Dies betrifft z.B. Änderungen im Finanzplan ab 20 %, gravierende inhaltliche Änderungen des Projektes oder Absagen des Projektes. Über die Anerkennung der Änderungen entscheidet das Kulturamt. Auch darüber, ob die zugesagte Förderung noch zweckbestimmend gewährt werden kann oder nicht, entscheidet das Kulturamt.

5.5. Sonderregelung

Auf Basis vorliegender Kulturförderrichtlinie erfolgt jährlich eine Ausschüttung in Höhe von mindestens 65.000 Euro (10% des Kulturlastenausgleiches). Sollte der Kulturlastenausgleich deutlich höher ausfallen, werden die „Mehreinnahmen“ als zusätzlicher „Feuerwehrtopf“ für kurzfristig neu entstandene oder finanziell gefährdete Projekte von Vereinen und Kulturinitiativen auf schriftlichen Antrag Verwendung finden. Hierzu obliegt, um die Verfahrenswege kurz zu halten, die Entscheidung dem Ausschuss für Kultur und Sport.

Diese Sonderanträge sind schriftlich mit dem Vordruck der Anlage 2 und dem Vermerk EILT an das Kulturamt einzureichen.

Nach gleichem Muster erfolgt die Vergabe von Mitteln, die sich unter Umständen aus Rückgaben infolge von Projektänderungen bzw. Absagen von Projekten durch die Empfänger selbst ergeben, um damit frei gewordene Mittel rasch einem neuen Verwendungszweck zuzuführen.

Die Kulturverwaltung informiert darüber zeitnah den Kultur- und Sportausschuss.
Nicht ausgeschöpfte Mittel aus dem Budget „Kulturförderrichtlinie der Stadt Gera“ fließen nach Ablauf des Kalenderjahres in den Haushalt der Stadt Gera.

6. Verwendungsnachweis

Bis zum 31. März des Folgejahres ist ein prüffähiger Verwendungsnachweis (siehe Anlagen 3) zu erbringen. Die Vordrucke zur Abrechnung werden mit dem Bewilligungsbescheid vom Kulturamt versendet und sind zudem unter www.gera.de ,Stichwort Kulturförderrichtlinie, abrufbar. Das Kulturamt prüft die Verwendungsnachweise auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Zu diesem Zweck sind Mitarbeiter des Kulturamtes berechtigt, in die Bücher und Belege des Zuwendungsempfängers Einsicht zu nehmen.

Dem Verwendungsnachweis ist ein Tätigkeits- und Sachbericht, wenn möglich, belegt mit Fotos und Pressebeiträgen, beizufügen. Zahlungsnachweise sind sowohl für Einnahmen als auch für Ausgaben vorzulegen. Die Einnahme- und Ausgabebelege sind vom Zuschussempfänger mit einem Vermerk zu versehen, aus dem sich ergibt, dass die im Beleg enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind. Die Belege und Bücher sind sechs Jahre aufzubewahren.

Für Neuanschaffungen (Investitionen) besteht eine Inventarisierungspflicht. Die Nutzungsdauer der geförderten Gegenstände wird im Bewilligungsbescheid festgeschrieben. Bei Nichteinhaltung können Fördermittel zurückgefordert werden.

7. Widerruf der Zuwendung und Erstattung des Zuschusses

Wird ein prüffähiger Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder der Zuschuss nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder eine Auflage des Bewilligungsbescheides nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann der gesamte Förderbetrag nach Widerruf des Bewilligungsbescheides zurückgefordert werden.

8. Inkrafttreten
Die „Kulturförderrichtlinie der Stadt Gera ab 2021“ tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.