Rotes Händlerkennzeichen

Dieser Service dient der Vorbereitung der Antragstellung. Eine vorherige persönliche Vorsprache in der Zulassungsbehörde ist zu empfehlen. Weitere Informationen erhalten Sie auch per Telefon oder E-Mail (siehe Kontaktdaten).
1. Wer kann das Händlerkennzeichen beantragen?
Auf die Zuteilung des Händlerkennzeichens besteht kein Rechtsanspruch! Gemäß § 16 Fahrzeugzulassunge-Verordnung (FZV) kann die Zulassungsbehörde rote Kennzeichen für die wiederkehrende Verwendung an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller,
-teilehersteller,-werkstätten oder -händler zur betrieblichen Verwendung ausgeben. Die Zuteilung des Kennzeichens erfordert die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Es erfolgt also eine Einzelfallprüfung, nach der die Zulassungsbehörde das Kennzeichen zuteilen kann.
2. Wofür dürfen die Kennzeichen verwendet werden?
Rote Kennzeichen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
Prüfungsfahrten: |
Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer |
Probefahrten: |
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen |
Überführungsfahrten: |
Fahrten, die der Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen |
Der Antrag (siehe linke Serviceleiste unter "Formulare") auf Zuteilung ist nur der erste und unverbindliche Schritt. Hinzu kommen:
- behördliches Führungszeugnis (Original, nicht älter als 3 Monate)
zu beantragen beim Fachdienst Einwohnerwesen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister über den Einzelunternehmer bzw. die juristische Person - z. B. GmbH (Original, nicht älter als 3 Monate)
zu beantragen beim Fachdienst Einwohnerwesen (für Gera im H35) - Vordruck GZR; Auskunft nach § 150 Abs. 5 GewO, Verwendungszweck: Erteilung rotes Dauerkennzeichen
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt Gera
zu beantragen im Fachdienst Finanzen (Rathaus, Kornmarkt 12)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister► weitere Informationen
- Haftpflichtversicherungsbestätigung gem. § 23 FZV für rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
bei erneuter Kennzeichenbeantragung (rechtzeitig vor Fristablauf) und bestehen bleibendem Versicherungsvertrag nicht notwendig
- aktuelle Gewerbeanmeldung, Auszug aus dem Handelsregister
bei erneuter Kennzeichenbeantragung (rechtzeitig vor Fristablauf) und unveränderten Angaben zu den Firmendaten nicht notwendig
- gültige Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt Gera
- Kfz-Steuer-Einzugsermächtigung für die ► Zollverwaltung/Kfz-Steuer
Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung sind bei der Antragstellung vorzuweisen.
4. Verwendung als Ausfuhrkennzeichen
► weitere Informationen
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