Hilfe zum Lebensunterhalt
Leistungen
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Sie kann ihnen nur zustehen, wenn sie befristet nicht erwerbsfähig, im Alter bis 65 Jahren sind und keine ausreichende Leistung anderer Sozialleistungsträger erhalten oder die Unterhaltszahlungen zu gering sind.
Zu beachten ist, dass alle erwerbsfähigen Personen ab dem 15. Lebensjahr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, ARGE SGB II Stadt Gera. Die Kinder in diesen Bedarfsgemeinschaften haben Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II, ARGE SGB II Stadt Gera.
Notwendiger Lebensunterhalt
-Regelbedarf
-Unterkunft und Heizung
-Mehrbedarf
-Einmalige Bedarfe
-Beiträge für die Vorsorge
-Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
Anspruchsberechtigte Personen
-nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige
-Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (Enkelkinder, Stiefkinder, Pflegekinder)
-befristet erwerbsunfähige Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 65 Lebensjahres
Benötigte Unterlagen
Antrag auf Sozialhilfe
Siehe Merkblatt
Gesetzliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölf (XII) – SGB XII; Drittes Kapitel
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