100 km/h - Genehmigung für Busse
Kraftomnibusse ohne Anhänger dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit 100 km/h gefahren werden.
Seit dem In Kraft treten der siebzehnten Verordnung zur Änderung der StVO vom 28. November 2007 (siehe unter Downloads), gibt es dazu eine Vereinfachung für Kraftomnibusse die ab dem 08. Dezember 2007 erstmals in Verkehr kommen. Für diese ist insbesondere die Tempo „100“ – Plakette nicht mehr erforderlich.
Ziel der Änderung ist es, das Verfahren für im In- und im Ausland zugelassene Kraftomnibusse, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung eine Geschwindigkeit von 100 km/h fahren können, zu vereinfachen. Insbesondere trifft dies für im Ausland zugelassene Busse zu. Für diese entfällt auch die Vorführung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen in Deutschland und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO, die ansonsten durch eine grenznahe deutsche Kfz-Zulassungsbehörde erteilt wird (Ausnahmegenehmigung für 100km/h und Zuteilung Plakette).
Alle Regelungen und Voraussetzungen für Busse mit einer
Erstzulassung vor dem 08. Dezember 2007 finden Sie hier.
► weitere Informationen
Alle Regelungen und Voraussetzungen für Busse mit einer
Erstzulassung ab dem 08. Dezember 2007 finden Sie hier.
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