Straßensondergebrauch
Die Benutzung öffentlicher Straßen für den Neubau, die Umverlegung oder die Reparatur von Anlagen des ÖPNV (Straßenbahn, Bushaltestellen) bedarf der Zustimmung des Straßenbaulastträgers.
Die Nutzung öffentlicher Straßen/Wege/Plätze ist entgeltfrei. Lediglich eine Verwaltungsgebühr wird erhoben. Die Antragstellung hat mind. 14 Tage vor Beginn der Nutzung zu erfolgen.
Rechtsgrundlagen:
• § 31 (1) Personenbeförderungsgesetz
• Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (siehe HIER)