Überwachung nach § 21 Chemikaliengesetz (ChemG)
Chemikalienrecht
Für die Durchsetzung der Chemikaliensicherheit ist das Chemikaliengesetz (ChemG) in seiner aktuell gültigen Fassung anzuwenden. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf den gewerblichen und industriellen Bereich sowie auf den Handel.
Das Chemikaliengesetz enthält folgende Grundregeln bzw. –prinzipien:
Prüfungspflicht - Hersteller und Einführer müssen bestimmte Mindestprüfungen, abgestuft nach der Produktionsmenge, vornehmen und nachweisen.
Informationspflicht - Hersteller und Einführer müssen der zuständigen Behörde alle gesetzlich geforderten Angaben über neue Stoffe mitteilen.
Verpackung- und Kennzeichnungspflicht - Hersteller und Einführer müssen die Stoffe und Zubereitungen entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen.
Verantwortlichkeitsprinzip - Hersteller und Einführer tragen nach dem Verursacherprinzip für jeden neuen Stoff die Verantwortung.
Gefahrenabwehrpflicht - Zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ausgehen können, enthält das ChemG diverse Rechtsverordnungsermächtigungen zum Erlass von Verbots- und Beschränkungsregelungen.
↑ nach oben