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    Umweltamt
    Untere Immissionsschutz- und Chemikaliensicherheitsbehörde
    Amthorstraße 11
    07545 Gera

    Fon: 0365 838-4224
    Fax: 0365 838-4205

Erteilung der Erlaubnis und Entgegennahme von Anzeigen nach Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)

In Abschnitt 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung wird das Inverkehrbringen für bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, geregelt. Für die Abgabe an die Öffentlichkeit, Wiederverwender, berufsmäßige Verwender sowie öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.

Unter Sachkunde ist der Bescheinigung der allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 11 Abs. 1 (einschließlich Pflanzenschutzmittel), über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zu verstehen. Bei den Sachkundeprüfungen wird unterschieden nach umfassender und eingeschränkter Sachkunde.

Die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV hat bereits erworben, wer:

  • die Approbation als Apotheker besitzt,
  • die Berechtigung, der Berufsbezeichnung Apothekerassistent(in) oder Pharmazieingenieur(in) führt,
  • die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als pharmazeutisch-technische Assistent(in) oder Apothekenassistent(in) besitzt,
  • die bestandene Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/ Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I, S. 1197) besitzt, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV entspricht,
  • einen anerkannten Abschluss zum Geprüfter Schädlingsbekämpfer (in) besitzt,
  • im Rahmen des Hochschulstudium ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt,
  • Personen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeit, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten;

    Zu beachten ist, dass die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV nur durch Personen erworben werden kann, und nicht wie vielfach angenommen, auf ein Unternehmen ausgestellt wird, d. h. die Unternehmen müssen der Behörde jeden Wechsel der sachkundigen Person nach § 11 unverzüglich melden.

    Mit der Novellierung der ChemVerbotsV ist eine Fortbildungspflicht für das Fortbestehen der Sachkunde eingeführt wurden. Sofern die Sachkundeprüfung bzw. der Erwerb der anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurück liegt, ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung an einer hierfür anerkannten Einrichtung der Behörde vorzulegen. Eine halbtägige Fortbildungsveranstaltung verlängert die Gültigkeit der Sachkunde um weitere 3 Jahre, eine eintägige Veranstaltung um weitere 6 Jahre.

    Wer Stoffe oder Gemische nach Anlage 2 der ChemVerbotsV an die breite Öffentlichkeit abgibt oder bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde für die Ausübung einer nach § 6 ChemVerbotsV geregelten Tätigkeit.

    Wer Stoffe oder Gemische nach Anlage 2 der ChemVerbotsV an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgibt oder bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit lediglich schriftlich anzuzeigen.

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