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07. Jan. 2026

Ab 2026: Automatische elektronische Übermittlung des Behinderungsgrades an das Finanzamt

Hinweise zur Steuererklärung für das Schwerbehindertenrecht. © Pixabay_falco

Eine neue gesetzliche Regelung ändert zum 01.01.2026 die Abläufe bei der Meldung des Grades der Behinderung an das Finanzamt. Künftig wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) über eine rein elektronische Übermittlung abgewickelt.

Was bedeutet das konkret?

Bisher wurde der Grad der Behinderung beim Finanzamt durch Vorlage des Bescheides oder des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Ab 2026 ändert sich das Verfahren grundlegend: Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch, wofür die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) erforderlich ist.

Bescheide über den Grad der Behinderung oder Merkzeichen, die ab dem 01.01.2026 erlassen werden:

Die Finanzbehörde erhält die Daten automatisch elektronisch. Die Stadtverwaltung Gera muss den festgestellten oder geänderten Grad der Behinderung verpflichtend elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Ein Nachweis der Behinderung durch Vorlage des Bescheides oder des Ausweises ist dann nicht mehr möglich.

Damit die Stadtverwaltung die Daten an das Finanzamt übermitteln kann, müssen die Betroffenen im Antrag ihre Steuer-ID eintragen.

Diese elfstellige, lebenslang gültige Nummer ist zum Beispiel auf dem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung zu finden. Ohne Angabe der Steuer-ID kann die Stadtverwaltung die Daten nicht übermitteln – der Behinderten-Pauschbetrag kann in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden.

Sollte die Steuer-ID nicht bekannt sein, kann diese online beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de angefordert werden.

Bescheide über den Grad der Behinderung oder Merkzeichen, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden:

Wenn der aktuelle Feststellungsbescheid vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurde und dieser oder der Schwerbehindertenausweis beim Finanzamt vorgelegt wurde oder vorgelegt wird, gilt dieser weiterhin als Nachweis.

Nur Bescheide, die ab dem 01.01.2026 ausgestellt werden, werden digital an das Finanzamt übermittelt. Ältere Bescheide, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden, müssen, wie bisher, selbst eingereicht werden.

Für Rückfragen stehen die MitarbeiterInnen der Abteilung Versorgung per Mail unter schwerbehindertenfeststellung@gera.de oder telefonisch unter 0365 8383508 zur Verfügung.

Häufige Fragen:

1. Muss ein neuer Antrag gestellt werden?
Nein. Alle bisherigen Feststellungen sind weiterhin gültig.

2. Ist die Steuer-ID das Gleiche wie die Steuernummer?
Nein.
Die Steuer-ID erhalten alle steuerpflichtigen Personen in Deutschland sowie Kinder nach der Geburt automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern und bleibt lebenslang gleich. Die Steuernummer wird vom Finanzamt vergeben und kann sich z. B. bei einem Umzug ändern.

3. Muss ich meine Steuer-ID zwingend angeben, um einen Schwerbehindertenantrag zu stellen?
Ja und Nein.
Die Angabe ist erforderlich, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung in Anspruch nehmen möchten. Für den Antrag selbst ist sie nicht erforderlich.

4. Wo finde ich meine Steuer-ID?
Auf dem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung.