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Ausländische Berufsqualifikationen als Übersetzer ausüben
Wenn Sie als ermächtigte/r Übersetzer/in arbeiten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Ermächtigung durch den/die zuständige/n Präsidenten/in des Landgerichts.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Der Beruf des/der ermächtigten Übersetzers/in ist reglementiert. Er berechtigt zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Zwecke. Die korrespondierende Sprache ist Deutsch. Eine Tätigkeit als ermächtigte/r Übersetzer/in kann erst nach der Ermächtigung durch den/die zuständige/n Präsidenten/in des Landgerichts ausgeübt werden. Für die Ermächtigung als Übersetzer/in ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation nicht erforderlich.
Als Übersetzer/in kann ermächtigt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn über den/die Antragsteller/in eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine/ihre Nichteignung als ermächtigte/r Übersetzer ergibt, oder der/die Antragsteller/in in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder ein Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Übersetzerprüfung.
Jeder, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag als Übersetzer/in ermächtigt werden. Der Anspruch auf das Verfahren ist nicht an Staatsangehörigkeit, Herkunft des Abschlusses oder Aufenthaltsstatus gebunden. Der Antrag kann auch aus dem Ausland gestellt werden.
Es ist ein schriftlicher Antrag bei dem/r Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts einzureichen.
Der Antrag auf Ermächtigung als Übersetzer/in kann formlos ohne Antragsformular gestellt werden.
Diesem sind die Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung beizufügen. Eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation ist für eine Ermächtigung als Übersetzer/in nicht erforderlich. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt in einem persönlichen Termin die Ermächtigung.
Über die Ermächtigung wird eine Niederschrift gefertigt. Zur Vorlage bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren erhalten Übersetzer eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift.
Zuständig für die Ermächtigung ist der/die Präsident/in des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die Ermächtigung der/die Präsident/in des Landgerichts Erfurt zuständig.
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind vorzulegen:
- eine amtliche Meldebestätigung aktuellen Datums
- ein polizeiliches Führungszeugnis – nicht älter als ein halbes Jahr
- eine Geburtsurkunde
- ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener ausführlicher Lebenslauf
Darüber hinaus werden von dem/r Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts Auskünfte bei der zuständigen Polizeibehörde und bei dem zuständigen Betreuungs- und Insolvenzgericht eingeholt. Zu diesem Zweck bedarf es einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung des/der Antragstellers/in, dass er/sie mit der Weiterleitung der persönlichen Daten einverstanden ist.
Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind vorzulegen:
- ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder
- ein Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Übersetzerprüfung
Alle Unterlagen sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen. In der Regel sind die Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eventuell zusätzlich eine Übersetzung erforderlich. Hierzu wenden Sie sich bitte an den/die Präsidenten/in des zuständigen Landgerichts.
Für das Verfahren über einen Antrag auf Ermächtigung als Übersetzer/in für eine Fremdsprache- oder Gebärdensprache fällt eine Gebühr von 120,00 EUR an. Wird ein Antrag auf Ermächtigung als Übersetzer/in für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen gestellt, fällt zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 60,00 EUR für jede weitere Sprache an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).
Der Antrag auf Ermächtigung als Übersetzer/in kann formlos gestellt werden. Es kann auch das unter folgendem Link hinterlegte Formular genutzt werden:
Die Präsidenten der Landgerichte führen für Thüringen ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der von ihnen allgemein beeidigten Dolmetscher und der ermächtigten Übersetzer. Das Verzeichnis wird innerhalb einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Daten in dem Internetverzeichnis erfolgt nur, sofern der/die Antragsteller/in hierzu die Einwilligung erteilt. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber dem/der Präsident/in des zuständigen Landgerichts schriftlich zu erklären. Willigt der/die Antragsteller/in in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im netzöffentlichen Verzeichnis nicht ein, werden die Daten ausschließlich in einem geschützten Bereich den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Die Thüringer Notare erhalten in diesem Fall turnusmäßig aktuelle Verzeichnisse.
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)
02.11.2021
Telefonische Beratung zur Antragstellung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Zuständige Stellen
07501 Gera
Stelle | Landgericht Gera |
---|---|
Telefon | 0365 834-0 |
Fax | 0365 834-1000 |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Rudolf-Diener-Straße 2 07545 Gera
Stelle | Landgericht Gera |
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Telefon | 0365 834-0 |
Fax | 0365 834-1000 |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Downloads
Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher, Gebärdendolmetscher, auf Ermächtigung als Übersetzer