Betriebserlaubnis für öffentliche Apotheke beantragen
Wenn Sie eine öffentliche Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf eine Betriebserlaubnis stellen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Bevor Sie eine öffentliche Apotheke übernehmen oder neueröffnen, müssen Sie eine Betriebserlaubnis beantragen.
In den einzureichenden Unterlagen weisen Sie Ihre Qualifikation als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber nach. Zudem weisen Sie nach, dass Sie über geeignete Betriebsräume verfügen. Sie versichern eidesstattlich, dass Sie gesetzliche Vorgaben einhalten.
Es empfiehlt sich, vor der Antragstellung Kontakt zu der für Sie zuständigen Behörde aufzunehmen, um den Umfang der notwendigen Unterlagen für Ihren Antrag zu klären.
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller
- voll geschäftsfähig sein.
- die deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker besitzen.
- die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- eine eidesstattliche Erklärung abgeben,
- dass Sie keine Vereinbarungen getroffen haben, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 des Apothekengesetzes verstoßen und
- den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorlegen.
- nachweisen, dass Sie über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume verfügen.
- gesundheitlich geeignet sein, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten.
- mitteilen, ob Sie an einem anderen Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheke betreiben.
Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie mit der für Sie zuständigen Behörde klären.
Links
- § 1 Absatz 2 Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
- § 2 Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
- § 6 Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
- § 4 Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)
- § 2a Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)
- § 4 Bundes-Apothekerordnung
- Einspruch
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
29.07.2025
Zuständige Stellen
Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 24 Standort Erfurt |
---|---|
Telefon | |
WWW | |
Parkplatz | ParkplatzBesucherparkplatz Parkplätze: 10 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Linderbacher Weg 30 99099 Erfurt
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 24 Standort Erfurt |
---|---|
Telefon | |
WWW | |
Parkplatz | ParkplatzBesucherparkplatz Parkplätze: 10 Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |