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Fischereilicher Hegeplan Anzeige
Für Fischereibezirke sind von den Fischereiberechtigten bzw. im Falle der Verpachtung von den Fischereiausübungsbrechtigten Hegepläne aufzustellen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Inhaber eines Fischereirechts (Fischereiberechtigter) oder Pächter des Fischereiausübungsrechtes für ein Gewässer sind, so haben Sie für Ihren Fischereibezirk einen Hegeplan aufzustellen und diesen der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche (Aquakultur) und Teiche, die weniger als zwölf Jahre mit Wasser bespannt sind, brauchen keine Hegepläne aufgestellt werden.
In Thüringen obliegt die Aufsicht über die Durchführung der Hegepläne der zuständigen unteren Fischereibehörde.
Sie führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhaltigen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften, kann die zuständige untere Fischereibehörde geeignete fischereiliche Maßnahmen anordnen.
Der Hegeplan ist durch den Fischereirechtsinhaber oder, bei Übertragung des Fischereiausübungsrechtes durch Fischereipachtvertrag, durch den Pächter zu erstellen und anschließend der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt
Die im Hegeplan getroffenen Festlegungen haben den fischereirechtlichen Bestimmungen zu entsprechen und dürfen diesen nicht zuwider laufen.
Der Hegeplan hat mindestens folgende Maßnahmen und Bestimmungen zu enthalten:
- 1. das Hegeziel, insbesondere die Entwicklung und Erhaltung eines guten, dem Gewässertyp entsprechenden Fischbestandes,
- 2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope,
- 3. Maßnahmen zum Fischbesatz,
- 4. Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes,
- 5. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
- 6. das Ausmaß des zulässigen Fischfanges aufgrund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage,
- 7. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
- 8. die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
- 9. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope,
- 10. gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen,
- 11. Maßnahmen zur Verhinderung der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten unter den Fischen.
- vom Verpächter und Pächter unterzeichneter Hegeplan, der den inhaltlichen Vorgaben des § 25 Abs. 2 ThürFischG entspricht
- Verwendung der von der obersten Fischereibehörde bereitgestellten Formulare wird empfohlen
keine
keine
keine
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
06.02.2024
Oberste Fischereibehörde, Fischereifachberatung
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister. |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-2495 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchenkendorfstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |