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Erlaubnisse und Genehmigungen

Gewerbliches Sammeln von Pilzen und Pflanzen (Kräuter, Rinde, Blätter, Wurzeln, Samen, Beeren etc.)

Für das gewerbsmäßige Sammeln von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pilzen benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde.  

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Pflanzen oder Pflanzenteile (Beeren, Blüten et cetera) sowie wie Pilze gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, im Wald im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der Erlaubnis der beziehungsweise des jeweiligen Waldbesitzenden.

Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
 

  • Beantragen Sie formlos bei der zuständigen Behörde die betroffenen Arten, den Ort beziehungsweise die Orte der Sammlung, ob Naturschutzgebiete betroffen sind und den Umfang Ihrer gewerblichen Sammeltätigkeit mindestens sechs Wochen vor Beginn Ihrer Sammeltätigkeit.
  • Diese wird sich mit Rückfragen an Sie wenden und Ihnen nach abgeschlossener Prüfung einen gegebenenfalls kostenpflichtigen Genehmigungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid zukommen lassen.

Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung beziehungsweise kreisfreien Stadt.
 

  • Der Bestand der betreffenden Art darf am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden.
  • Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
  • Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Angaben zu betroffenen Arten, den Ort beziehungsweise die Orte der Sammlung, ob Naturschutzgebiete betroffen sind und den Umfang Ihrer gewerblichen Sammeltätigkeit 

Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung an.

keine

Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde
 

formlos

Nach § 15 Abs. 3 ThürWaldG und § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

Wenden Sie sich bei eventuellen Fragen an die zuständigen unteren Forst- und/oder Naturschutzbehörden.

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten

21.07.2026

Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt, bei Waldlebensräumen im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde. Der Waldbesitzer ist um Erlaubnis zu bitten.
 

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - 4200 Umweltamt
Amthorstraße 11
07545 Gera

Zu den grundlegenden Aufgaben des Fachdienstes Umwelt gehören der Erhalt funktionsfähiger Naturkreisläufe sowie der Schutz der Umwelt. Dies ist Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensqualität und die Schaffung einer lebens- und liebenswerten Stadt. Im Fachdienst Umwelt werden insbesondere Fragen von Bodenschutz, Abfallablagerungen, Wasserhaushalt, Emissionen und Immissionen, Chemikaliensicherheit, Natur-, Arten- und Baumschutz behandelt. Die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Umwelt stehen Ihnen gern für alle Fragen zum Umwelt- und Naturschutz im Stadtgebiet zur Verfügung.

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- Stellungnahmen, Beteiligung an Planungen und Maßnahmen
- Bearbeitung von Beschwerden, Auskunft und Beratung
- Anordnungen und Genehmigungen nach den jeweiligen umweltrechtlichen Bestimmungen
- Kontrolle und Überwachung
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