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Gerichtliche Entscheidungen

Verkehrsordnungswidrigkeiten - Akteneinsicht gewähren

Wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ...

Leistungsbeschreibung

Wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen

  • eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (mündliche Verwarnung) ausgesprochen,
  • eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten

oder

  • ein Bußgeldverfahren bei der Bußgeldbehörde gegen Sie eingeleitet

werden.

Die Art der Ahndung und die Höhe des Verwarnungsgeldes oder der Geldbuße richten sich nach der Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit und bestimmen sich nach dem Bußgeldkatalog.

Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld kommt nur in Frage, wenn die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Betrag in Höhe mindestens 5 €, jedoch nicht mehr als 35 € geahndet wird und Sie damit einverstanden sind. Sie können das Verwarnungsgeld dann sofort zahlen oder binnen einer Woche an die Zahlstelle der Bußgeldbehörde überweisen. Hierfür erhalten Sie einen Zahlungsbeleg.

Wenn die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Betrag von mindestens 40 € geahndet wird oder Sie mit der Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht einverstanden sind, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.

Wenn keine förmliche Anhörung vor Ort erfolgte, erhalten Sie zunächst von der Bußgeldbehörde ein Formular zu dem Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegt wird, den sogenannten Anhörbogen. Sie sind dann Betroffene oder Betroffener in einem Bußgeldverfahren. Sie können sich zu der gegen Sie gerichteten Beschuldigung äußern, müssen dies aber nicht. Allerdings sind Sie in jedem Fall verpflichtet, schriftlich vollständige und richtige Angaben zu Ihrer Person zu machen und den Anhörbogen an die Bußgeldbehörde zurückzusenden. Für die Rücksendung wird Ihnen eine Frist vorgegeben.
Die Bußgeldbehörde entscheidet dann, ob das Bußgeldverfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen und sind Sie damit einverstanden, besteht eine Zahlungsfrist von einer Woche. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Tun Sie das nicht und erfolgt keine fristgerechte Zahlung, ist der Bußgeldbescheid mahn- und vollstreckbar.

Punkte

Für bestimmte Verkehrsverstöße (z.B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze) sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße auch die Eintragung von einem oder mehreren Punkten vor.

Fahrverbot

Für bestimmte Verkehrsverstöße sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße und Punkten auch die Anordnung eines Verbotes zum Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) vor. Das Fahrverbot kann von der Bußgeldbehörde für die Dauer von ein, zwei oder drei Monaten angeordnet werden. Führen Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug, machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar.

Wenden Sie sich an die Stelle, von der Sie die Verwarnung, den Anhörbogen oder den Bußgeldbescheid erhalten haben.

Für eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld oder eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld fallen keine Gebühren an.

Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 5 % der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 25,00 Euro. Zusätzlich zu den Gebühren sind Auslagen (z.B. für Zustellungen oder Einschreiben) zu zahlen.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Bußgeldbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

21.02.2018

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2430 Zentrale Bußgeldstelle
Wiesestraße 125
07548 Gera

Die Zentrale Bußgeldstelle im Fachdienst Ordnungsangelegenheiten führt stadtverwaltungsweit Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch. Sie ist zuständig für die Bearbeitung aller Bußgeldtatbestände aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung Gera, wenn eine Geldbuße ab 40,00 EUR festgesetzt werden soll bzw. Verwarngelder wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten (bis zu 35,00 EUR), die die einzelnen Fachdienste aufgrund festgestellter Ordnungswidrigkeiten selbst anbieten, nicht innerhalb einer gesetzten Frist (meist eine Woche) bezahlt werden.

Die Festsetzung einer Geldbuße stellt eine gesetzliche Möglichkeit dar, die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorschriften durchzusetzen. Durch sie soll ein spürbarer Pflichtenappell ausgesprochen werden, die errichteten Gebote und Verbote zu beachten.
Die Geldbuße ist aber keine Strafe.
Mit der Geldbuße kann auch ein durch die Zuwiderhandlung erzielter rechtswidriger Gewinn abgeschöpft werden. Zur Hauptfolge der Geldbuße können außerdem Nebenfolgen wie z.B. die Einziehung von Gegenständen hinzukommen.


Die Zentrale Bußgeldstelle führt insbesondere Bußgeldverfahren in den Bereichen:
- Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
- Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
- Verkehrsordnungswidrigkeiten (ruhender Verkehr / fließender Verkehr)

Zudem werden hier die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen und Umsetzen von Fahrzeugen entstehen, mittels Leistungsbescheid gegen den Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter festgesetzt.

Telefon

0365 838-2430

Fax

0365 838-2435

E-Mail

bussgeldstelle@gera.de

WWW

Zentrale Bußgeldstelle

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja