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Steuerberatung zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung anmelden
Wenn Sie in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, dann können Sie in Deutschland vorübergehend und gelegentlich steuerliche Beratung erbringen, wenn Sie dies vorher anmelden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereiches des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten. Die Befugnis gilt sowohl für natürliche als auch Juristische Personen und Vereinigungen.
Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.
Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist nur nach einer schriftlichen Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zulässig. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.
Hinweis: Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn Sie den Beruf dort während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt haben.
Zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind natürliche und Juristische Personen und Vereinigungen befugt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten.
Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.
Sie müssen die Anmeldung bei der für Ihren Herkunftsstaat zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.
Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister
Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist von einer vorherigen schriftlichen Meldung des ausländischen Dienstleisters abhängig, die er gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu erstatten hat. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.
Wenn Sie Antragsteller*in aus Malta oder Slowenien sind, dann wenden Sie sich bitte an die Steuerberaterkammer Thüringen.
Sonst ist die zuständige Stelle für Personen aus:
- Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
- Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
- Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
- den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
- Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
- Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
- Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
- Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
- Italien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
- Rumänien und Lichtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
- Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
- Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
- Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
- Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
- der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
- Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
- Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
- der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
- Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
- Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Die einzelnen Steuerberaterkammern in Deutschland können Sie auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer finden.
Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
- Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
- Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
- den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
- Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
- Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
- Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
- Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
- Italien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
- dem Vereinigten Königreich die Steuerberaterkammer Niedersachsen,
- Rumänien und Lichtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
- Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
- Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
- Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
- Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
- der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
- Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
- Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
- der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
- Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
- Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
- Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz
- Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten
- Vorherige, vollständige schriftliche Meldung von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen bei der zuständigen inländischen Stelle
Für die vorübergehende schriftliche Eintragung im Berufsregister muss eine vollständige schriftliche Meldung nach § 3a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz vorliegen.
- Bescheinigung darüber, in der Europäischen Union, Europäischen Wirtschaftsraum Vertragsstaaten oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen niedergelassen zu sein und dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
- Nachweis über den berufsqualifizierenden Abschluss (Original).
- Nachweis darüber, dass der Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt wurde, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.
- Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht
- Bescheinigung darüber, in der EU, den EWR-Vertragsstaaten oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen zu sein,
- Nachweis über die Berufsqualifikation,
- Nachweis darüber, dass der Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre mindenstens ein Jahr ausgeübt wurde,
- Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht
Das gesamte Registrierungsverfahren ist kostenfrei.
Das gesamte Registrierungsverfahren ist kostenfrei.
Grundsätzliche keine, jedoch ist die schriftliche Meldung jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen wollen.
keine
In der Regel erfolgt die Eintragung innerhalb einer Woche.
Sobald die vollständige schriftliche Meldung vorliegt, veranlasst die zuständige Steuerberaterkammer eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.
Links
- § 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 3c Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 164a Abs. 1 Satz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO)
- § 1 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
- § 71c Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- § 3a und c Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Die persönlichen Angaben des Antragstellers werden vorübergehend in das Berufsregister eingetragen. Gegen die Ablehnung der Eintragung wegen Unvollständigkeit der Meldung ist der Einspruch gegebe n.
Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Die persönlichen Angaben des Antragstellers nach § 3a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis 4 StBerG werden vorübergehend in das Berufsregister eingetragen. Gegen die Ablehnung der Eintragung wegen Unvollständigkeit der Meldung nach § 3a Abs. 2 StBerG ist nach § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG i. V. m. § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung der Einspruch gegeben.
- Formulare: Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.
- Online-Dienst: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.
Antragsteller aus Malta und Slowenien können das Formular bei der Steuerberaterkammer Thüringen anfordern.
Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.
Antragsteller aus Malta und Slowenien können das Formular bei der Steuerberaterkammer Thüringen anfordern.
Sie dürfen bei der Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland dabei nur unter der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der Sie Ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten.
Die schriftliche Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen wollen.
Die Steuerberaterkammer Thüringen fungiert als Unterstützungseinrichtung. Ihr obliegt insbesondere die Sicherstellung der Auskunftserteilung der einheitlichen Stelle.
Sie dürfen bei der Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland dabei nur unter der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der Sie Ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten.
Die schriftliche Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen wollen.
Die Steuerberaterkammer Thüringen fungiert als Unterstützungseinrichtung gemäß § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes. Ihr obliegt insbesondere die Sicherstellung der Auskunftserteilung der einheitlichen Stelle nach § 71 c Absatz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Thüringer Finanzministerium
25.11.2019
Sollten Sie Antragsteller aus Malta oder Slowenien sein:
Steuerberaterkammer Thüringen
Kartäuserstraße 27a
99084 Erfurt
Telefon: 0361/576920
Fax: 0361/5769219
DE-Mail: info@stbk-thueringen.de-mail.de
E-Mail: info@stbk-thueringen.de
Zuständige Stellen
Stelle | Steuerberaterkammer Thüringen |
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Telefon | |
Fax | 0361 57692-19 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 14:30 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleS-Finanzzentrum StraßenbahnLinie 2 zur EGA |
Parkplatz | Parkplatzlinks neben der Kammergeschäftsstelle Parkplätze: 2 Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Downloads
Erfassungsbogen für Dienstleister aus Malta und Slowenien gem. § 3a StBerG - (Thüringen)