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24. Nov. 2023

Der Winter kommt: Streu- und Räumpflicht auf öffentlichen Gehwegen nicht vergessen

Sobald der erste Schnee fällt, sind Grundstückseigentümer wieder verpflichtet, die Gehwege zu räumen.

Ein verschneiter Gehweg, der mit einer Schaufel geräumt wird. © Hoda Bogdan - stock.adobe.com

Gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Gera besteht für alle Eigentümer und Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage, die durch öffentliche Straßen erschlossen werden, die Pflicht zum Räumen und Streuen der Gehwege im Winter. Bei Schneefall, Schnee- und Eisglätte sind die öffentlichen Gehwege vor den Grundstücken unverzüglich zu räumen bzw. rechtzeitig zu bestreuen. Die Streu- und Räumpflicht erstreckt sich ebenfalls auf die im Gehwegbereich befindlichen Treppenanlagen und Durchgänge sowie Gehwege an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse einschließlich der Zuwege.

Bei einem kombinierten Geh-/Radweg (VKZ 240) sind die Anlieger verpflichtet, den Weg in seiner Gänze zu räumen und zu streuen. Im Falle eines getrennten Geh-/Radweges (VKZ 241) unterliegt nur der Teil des Gehwegs der Streu- und Räumpflicht durch die Anlieger. Die abgeschobenen Schnee- und Eismassen sind auch in diesen Fällen am Wegrand abzulagern, auf keinen Fall jedoch auf dem Teil des Radweges.

Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, so hat der Grundstückseigentümer vor dessen Grundstück der Gehweg liegt, diesen zu räumen und zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. In allen anderen öffentlichen Straßen, die keinen Gehweg besitzen, ist jeder Grundstückseigentümer im Rahmen der Allgemeinen Gefahrenabwehr gehalten, einen sogenannten „Briefträgerweg“ entlang des Grundstücks frei zu halten.

Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung von Eis- und Schneerückständen verwendet werden. Die Rückstände sind nach ihrem Auftauen sofort zu beseitigen.

Die abgeschobenen Schnee- und Eismassen sind grundsätzlich am Gehwegrand zu lagern, wenn der Gehweg dadurch nicht so beengt wird, dass ein Fußgängerverkehr nicht mehr möglich ist. Um dieses zu verhindern, ist es dann gestattet, die abgeschobenen Schnee- und Eismassen auch am Fahrbahnrand abzulagern. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang zu räumen.

Die Winterdienstpflichten der Anlieger gelten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beräumen. Im Bedarfsfalle, besonders bei überfrierender Nässe, sind die Gehwege mehrmals täglich zu streuen und in einem sicheren Zustand zu erhalten.  Die Stadt bittet die Anlieger, der Streu- und Räumpflicht rechtzeitig und umfassend nachzukommen.