Abfälle Register und Nachweise über den Verbleib führen
Sie erzeugen, sammeln, entsorgen oder befördern gewerblich nachweispflichtige Abfälle? Dann unterliegen Sie den abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Gefährliche/nachweispflichtige Abfälle
Wer gefährliche/nachweispflichtige Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen, wie
- Entsorgungsnachweise vor Beginn der Entsorgung,
- Begleitscheine und gegebenenfalls Übernahmescheine,
- Register bestehend aus den vorgenannten Nachweisen.
Das Register beziehungsweise die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen/nachweispflichtigen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen/nachweispflichtigen Abfällen.
Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern .
Nicht nachweispflichtige Abfälle
Auch Abfallentsorger von nicht nachweispflichtigen Abfällen haben ein Register über die Art und Menge sowie die Behandlung der Abfälle und den Verbleib der entstehenden Abfälle zu führen.
Abfallentsorger, die wiederum Abfälle zur weiteren Entsorgung abgeben (Sekundärerzeuger), unterliegen den Registerpflichten für alle abgegebenen Abfälle. Dies gilt auch für Stoffe oder Gegenstände die beim Entsorger ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und für die das Ende der Abfalleigenschaft geltend gemacht werden soll.
Auch Händler und Makler von Abfällen haben Register zu führen.
Private Haushalte
Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.
Vor dem eigentlichen Entsorgungsvorgang nachweispflichtiger Abfälle sind entsprechende Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine zu führen, die im jeweiligen Register des Abfallwirtschaftsbeteiligten einzupflegen sind.
Eine Entsorgung kann erst erfolgen, wenn die betreffenden elektronisch zu führenden Entsorgungsnachweise den zuständigen Behörden vorliegen.
Zur Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle haben die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten (außer bei Kleinmengenerzeugern mit weniger als 2 t/a gefährliche Abfälle) eine entsprechende Erzeuger-, Beförderer- bzw. Entsorgernummer zu beantragen.
Register sind von den Wirtschaftsbeteiligten zu führen und werden nicht automatisiert an die Behörden elektronisch übertragen, sondern sind auf Abforderung der zuständigen Behörden zu übermitteln.
- Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine sind Bestandteile der Register.
- Soweit in der Nachweisverordnung eine elektronische Führung der oben genannten Dokumente vorgesehen ist, werden diese durch elektronische Unterschrift (qualifizierte elektronischer Signatur) mittels Kartenlesegeräts signiert.
- Die Datenstruktur basiert auf standardisierten Schnittstellen (XML Format).
- Der Datenverkehr zwischen Wirtschaft und Behörden wird bundesweit einheitlich über die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) geführt.
- Es sind Ausnahmen zu beachten.
Die elektronische Erstellung der Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine und deren Zuordnung zum Register erfolgt mittels spezieller zugelassener Software, die selbst oder durch Fremdfirmen entwickelt werden kann. Die Software ist auf der Basis der verbindlich eingeführten Datenschnittstelle zu erstellen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) auf deren Webseite veröffentlicht ist.
Die Bundesländer haben das Länder-eANV (eANV = elektronisches Abfall Nachweisverfahren), ein kostenloses Portal, über das alle für die Nachweisführung benötigten, elektronischen Dokumente bereitgestellt, verschickt, empfangen und signiert werden, erstellt. In dem Länder-eANV erfolgt keine automatisierte Zusammenstellung der elektronischen Dokumente zum Register.
Neben dem Länder-eANV gibt es diverse kommerzielle zugelassene Lösungen, die dem Nutzer meist eine komfortablere Bedienung bieten, zum Beispiel eine automatische Registerführung. Ab welchem Begleitscheinaufkommen sich die Anschaffung einer kommerziellen Lösung lohnt, hängt von vielen Faktoren wie Zeitaufwand für die Bearbeitung, Begleitscheinaufkommen und dem Anwender selber ab.
Vor einer Datenübermittlung an die beteiligten Behörden haben sich die Wirtschaftsbeteiligten bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) elektronisch zu registrieren, ihre Stammdaten mitzuteilen und ein Konto zu eröffnen.
Dem Konto ist die entsprechende Erzeuger-, Beförderer- beziehungsweise Entsorgernummer zuzuordnen
Im Rahmen des Verfahrens der Registrierung können zugelassene andere elektronische Lösungen genutzt werden.
Die Daten zur Nachweisführung werden in die ausgesuchte Lösung eingegeben, elektronisch unterschrieben (signiert), übermittelt und im eigenen PC verwaltet.
Die notwendigen Erzeuger- und Entsorgernummer für Thüringen werden im TLUBN vergeben.
Abfallerzeuger, die nachweispflichtige Abfälle nur im Rahmen der Sammelentsorgung abgeben (Übernahmescheinverfahren) bedürfen keiner Registrierung bei der ZKS.
Beförderer-, Sammler-, Händler- und Maklernummern werden in der Regel über das Anzeige-und Erlaubnisverfahren von der zuständigen Behörde vergeben.
Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 74.
Informationen zur Beteiligung am elektronischen Nachweisverfahren haben die Bundesländer auf der nachfolgenden Seite bereitgestellt:
- Zur Erteilung einer Kennnummer eventuell Handelsregister-, Genossenschafts-, Vereinsregisterauszug beziehungsweise Gewerbeanmeldung
- Bei Vergabe einer Entsorgernummer die entsprechende Genehmigung zum Betrieb der Entsorgungsanlage (entweder Genehmigung nach BImSchG oder Baurecht)
Es fallen Gebühren an.
Einstellung der Dokumente in das entsprechende Register spätestens nach zehn Kalendertagen
Maximale Bearbeitungsdauer von Entsorgungsnachweisen im Grundverfahren bei den Behörden nach Eingang der vollständigen Unterlagen 30 Kalendertage
Links
- § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 23 Nachweisverordnung (NachwV)
- § 24 Nachweisverordnung (NachwV)
- § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Nachweisverordnung (NachwV)
- § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 51 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 52 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 64 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 15 Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- § 16 Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN)
- Im Rahmen der Nachweis- und Registerpflicht sind entsprechend von den zuständigen Behörden vergebene Kennnummern zu verwenden.
- Abfallentsorger, die wiederum Abfälle zur weiteren Entsorgung abgeben (Sekundärerzeuger), unterliegen den Registerpflichten für abgegebene Abfälle.
- Belange im Umgang mit der Nachweisführung des Freistaates Thüringen betreffend sind auf der Internetseite des TLUBN einsehbar.
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
19.01.2023
Zur elektronischen Antragstellung für ein Konto und zur Registrierung über Länder-eANV
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 74 - Abfallrechtliche Überwachung |
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Telefon | |
Fax | 0361 57394-2222 |
WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4220 Immissionsschutz/Chemikalien/Abfall Der Immissionsschutz umfasst Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (Immissionen) von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen oder elektromagnetischen Feldern auf die Umwelt, die durch natürliche oder vom Menschen verursachte Prozesse freigesetzt wurden (Emissionen). Ziel des Immissionsschutzes ist es, schädliche Um-welteinwirkungen zu verhindern oder so zu begrenzen, dass Gesundheitsgefahren und erhebliche Belästigungen für die Bevölkerung und die Umwelt vermieden beziehungsweise reduziert werden. Unter Chemikaliensicherheit werden die nationalen und internationalen Bemühungen bezeichnet, durch Gesetze, Übereinkommen, etc. den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien (Gefahrstoffen) zu gewährleisten. Chemikaliensicherheit bedeutet gesundheitlichen Verbraucherschutz im Interesse aller Bürger und ist zugleich wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes. |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-4205 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHauptbahnhof StraßenbahnLinie 1 |
Parkplatz | ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Stadtverwaltung Gera - 4200 Umweltamt Zu den grundlegenden Aufgaben des Fachdienstes Umwelt gehören der Erhalt funktionsfähiger Naturkreisläufe sowie der Schutz der Umwelt. Dies ist Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensqualität und die Schaffung einer lebens- und liebenswerten Stadt. Im Fachdienst Umwelt werden insbesondere Fragen von Bodenschutz, Abfallablagerungen, Wasserhaushalt, Emissionen und Immissionen, Chemikaliensicherheit, Natur-, Arten- und Baumschutz behandelt. Die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Umwelt stehen Ihnen gern für alle Fragen zum Umwelt- und Naturschutz im Stadtgebiet zur Verfügung. |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-4205 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHauptbahnhof StraßenbahnLinie 1 |
Parkplatz | ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Mitarbeiter/in
Telefon: 0365 838-4210