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Anerkennung als Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

Sie möchten in Deutschland als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Leistungsbeschreibung

Der Beruf Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung. Wenn Ihre Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“ bei der zuständigen Stelle. Nutzen Sie dafür gern die Online-Antragsstrecke im Anerkennungs-Finder (siehe Link oben rechts).

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Sie sagt Ihnen auch, warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.

Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht in Deutschland als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin arbeiten.

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
  • Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
     

Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“.

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin aus einem Drittstaat.
  • Sie wollen in Thüringen als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Sofern vorhanden: Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin
  • Sofern vorhanden: Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin
  • Erklärung, dass Sie bislang noch keinen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
  • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, ein Geschäftskonzept oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Das Sprachzertifikat B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird empfohlen, darf aber auch später nachgewiesen werden. Für die Ausübung des Berufes auf Dauer ist es erforderlich.

Alle Diplome, Zeugnisse sowie Pass/Ausweis sind im Original oder nach deutschem Recht amtlich beglaubigter Abschrift bzw. amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Sind die oben aufgeführten Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt, müssen zusätzlich von einem nach deutschen Recht öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer bestätigte Übersetzungen beigefügt werden. Übersetzungen, die davon abweichen, z.B. aus dem Herkunftsland, können nicht anerkannt werden.

Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. - Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung: 80,00 EUR - Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes: Mindestens 200,00 EUR bis maximal EUR 300,00 Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verwaltungsgebühr: EUR 80,00 - 300,00

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.

Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Widerspruch

Gleichwertigkeitsbescheid

Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Bundesinstitut für Berufsbildung

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie

13.11.2025

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 22 - Allgemeines Veterinärwesen, Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

0361 57-3815201

Telefon

0361 57-3815221

E-Mail

tierschutz-tam@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Parkplatz

ParkplatzBesucherparkplätze auf dem Grundstück

Parkplätze: 10

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja