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Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 ff Tierzuchtgesetz

Anerkennung von Zuchtorganisationen

Leistungsbeschreibung

Die züchterische Betreuung aller unter das Tierzuchtrecht fallenden Tierarten (Equiden, Rind, Schwein, Schaf und Ziege) erfolgt durch staatlich anerkannte Zuchtorganisationen. Diese müssen für die Anerkennung ein bestimmtes Verfahren erfolgreich durchlaufen, welches sowohl in den nationalen als auch in den europäischen tierzuchtrechtlichen Vorschriften geregelt ist. Die staatliche Anerkennung können Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.

  • Der Antrag auf Anerkennung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
  • Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie des Tierzuchtgesetzes erfüllt sind.
  • Gleichzeitig ist mindestens ein Zuchtprogramm zur Genehmigung vorzulegen.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Anerkennung durch Bescheid.

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 32  - Nutztierhaltung.

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens sowie die Namen und die Anschriften der zur Vertretung befugten Personen;
  2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
  3. die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstätten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den Aufgaben der Betriebsstätten.

Gebühr: EUR 300,00 - 600,00

Bearbeitungsdauer: 4 - 6 Wochen

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens festlegen. Die Anerkennung kann mit Ablauf der Befristung neu erteilt werden.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

02.06.2021

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 32 - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena

Telefon

+49 361 574041-000

Fax

+49 361 574041-390

E-Mail

poststelle@tlllr.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Ansprechpartner/innen

Referatsleitung Nutztierhaltung

Telefon: +49 361 574041-250

E-Mail: jens.hubrich@tlllr.thueringen.de