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Ausländische Berufsqualifikation als Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent anerkennen lassen

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation als Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialpädagogischer Assistent im Ausland erworben haben, benötigen Sie eine Anerkennung, um in Deutschland in diesem Beruf arbeiten zu können.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Um in Deutschland als Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialpädagogischer Assistent arbeiten zu können, ist es erforderlich, dass Ihre Ausbildung als gleichwertig mit der deutschen Ausbildung anerkannt wird. 
Wenn Ihre Ausbildung anerkannt wird, können Sie in Deutschland in diesem Berufsfeld tätig werden. Die Anerkennung Ihrer Qualifikation ermöglicht es Ihnen, Ihre beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse offiziell bestätigt zu bekommen.
Die Anerkennung betrifft alle, die ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und in Deutschland in diesem Beruf arbeiten möchten. 
 

  • Reichen Sie Ihre Zeugnisse und relevanten Dokumente ein.
  • Anschließend wird geprüft, ob Ihre Qualifikation der deutschen Ausbildung entspricht.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit der Entscheidung.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, müssen Sie eine zusätzliche Qualifizierung absolvieren. Dies kann entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung sein.
  • Der Bescheid informiert Sie über den Umfang und die Art der erforderlichen zusätzlichen Qualifizierung.
     

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.

  • Sie haben eine Berufsqualifikation, die mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. 
  • Ihre Ausbildung im Ausland berechtigt Sie dort, in einem ähnlichen Beruf wie einer Sozialpädagogischen Assistentin oder einem Sozialpädagogischen Assistenten zu arbeiten.
     

  • Identitätsnachweis 
  • Tabellarischer Lebenslauf 
  • Unterlagen über den Ausbildungsgang und Ausbildungsabschluss 
  • Nachweise über Ausbildungsinhalte 
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland

Bitte beachten Sie: Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
 

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