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Ausnahme von der Blockierpflicht bei geerbten Waffen beantragen

Wenn für geerbte Schusswaffen keine Blockiersysteme vorhanden sind, können auf Antrag Ausnahmen von der gesetzlichen Pflicht zur Sicherung der Erbwaffen mit Blockiersystemen erteilt werden.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Schusswaffen auf dem Wege der Erbfolge erwerben, müssen diese, sofern Sie nicht bereits im berechtigten Besitz von Waffen auf Grund eines Bedürfnisses nach §§ 8, 13 oder 14 Waffengesetz (WaffG) sind, durch ein Blockiersystem gesichert werden.

Sollte ein Waffenhändler oder Büchsenmacher zu der Einschätzung gelangen, dass für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Blockierpflicht erteilt werden.

Sie benötigen für den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Blockierpflicht einen Nachweis darüber, dass für die Erbwaffen (noch) kein Blockiersystem vorhanden ist.

Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 WaffG sind oder werden sollen.

Die Ausnahme von der Blockierpflicht erhalten Sie folgendermaßen:

  • es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:
    • zu Ihrer Person:
      • Vor- und Familienname
      • Geburtsdatum und -ort
      • Wohnort
      • Anschrift
    • zu Schusswaffen
      • Anzahl und Art
      • Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers
      • Modellbezeichnung
      • Kaliber
      • Herstellungsnummer
      • gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
      • Nachweis eines Waffenhändlers oder Büchsenmachers, dass für die Schusswaffen kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist

Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt.

Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Waffenbehörde.

Ihnen kann eine Ausnahme von der Pflicht zur Sicherung Ihrer Erbwaffen mit einem Blockiersystem erteilt werden, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.

EUR 25

Die Waffenbehörde erhebt eine Gebühr nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung. Über die tatsächliche Gebührenhöhe informiert Sie die zuständige Waffenbehörde.

Eine Ausnahmegenehmigung, die nur aufgrund des Nichtvorhandenseins eines passenden Blockiersystems ausgestellt wurde, verliert ihre Gültigkeit, sobald ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffen vorliegt.

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 Wochen.

Für Informationen zur Bearbeitungsdauer wenden Sie sich an Ihre zuständige Waffenbehörde.
 

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zunächst Widerspruch bei der zuständigen Widerspruchsbehörde.

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

08.01.2026