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Außer Kraft - Kinderreisepass erstmalig beantragen

Wenn Sie mit Ihrem Kind ins Ausland verreisen möchten, dann benötigt dieses ein Reisedokument. Je nach Reisezielland benötigt Ihr Kind einen Kinderreisepass, Personalausweis oder einen regulären Reisepass. Die Ausweisdokumente müssen persönlich beantragt werden.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Ab dem 1. Januar 2024 kann kein Kinderreisepass mehr beantragt werden. Bei Reisen in das Ausland müssen sich beim Grenzübertritt auch Kinder ausweisen. Dafür kommen bei deutschen Kindern ein Kinderreisepass oder ein eigener Reisepass in Betracht. Es ist auch möglich, für Kinder einen Personalausweis (zum Beispiel für Reisen innerhalb der EU) zu beantragen. Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt, welches Ausweisdokument Ihr Kind für die Einreise in das Reisezielland benötigt.

Der Kinderreisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). In einigen Ländern kann jedoch nur dann visumfrei eingereist werden, wenn der Reisepass einen Chip enthält.

Die Ausstellung des Kinderreisepasses ist für Minderjährige nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres möglich.

Seit dem 1. Januar 2021 können Kinderreisepässe nur noch mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. Vorher ausgestellte Kinderreisepässe bleiben bis zum jeweils aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig. Die Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses kann bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres jeweils um ein Jahr verlängert werden, sofern dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Er ist dabei mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.

Seit 2. August 2021 können im Kinderreisepass oder Reisepass von Minderjährigen auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber eine - gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende – schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person nicht.

Persönliche Vorsprache des Kindes mit mindestens einem Sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter.

An die Passbehörde der Stadt oder der Gemeinde, in der Ihr Kind mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind, oder die Verwaltungsgemeinschaft, die die Aufgabe der Passbehörde erfüllt.

  • Deutsche(r) im Sinne des  Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
  • Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde
  • Bei dauernd getrennt lebenden Eltern (länger als ein Jahr) darf nur derjenige Elternteil den Kinderreisepass beantragen, bei dem das Kind mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet ist.
  • Zur Prüfung der Identität muss auch das Kind persönlich bei der Passbehörde erscheinen.

  • Ausweisdokumente der Person, die für das Kind einen Kinderreisepass beantragt
  • sofern vorhanden Reisepass, Kinderreisepass oder Personalausweis des Kindes oder ggf. Geburtsurkunde des Kindes
  • Einverständnis(erklärung) der Sorgeberechtigten; Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
  • biometrisches Lichtbild (Foto-Mustertafel Bundesdruckerei)

Die Gebühren ergeben sich aus § 15 Passverordnung (PassV). Genaue Auskunft hierzu erteilt auch die zuständige Stelle.

Wird der Kinderreisepass bei einer Passbehörde an einem anderen Ort im Inland oder im Ausland gestellt, erhöht sich die Gebühr (Zuschlag).

Die Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses beträgt ein Jahr, höchstens jedoch bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes.

Informationen über die Einreisebestimmungen sowie weitere Hinweise zu Ihrem Reiseziel können Sie im Internet auf der Seite des Auswärtigen Amtes abrufen.

Der Verlust des Kinderpasses muss unverzüglich angezeigt werden.

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

29.03.2023