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Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten

Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz, der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen.

Leistungsbeschreibung

Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz, der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser Grundsteuermessbescheid dient der Gemeinde als Grundlage für den zu erlassenden Grundsteuerbescheid.
Bei der Grundsteuer ist der Grundbesitz der Steuergegenstand im Sinne des Bewertungsgesetzes. Da die bisherige Bewertung des Grundbesitzes (Einheitsbewertung) im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurde, erfolgte auf den Stichtag 01.01.2022 eine Hauptfeststellung, bei der erstmals der Grundsteuerwert (neue Rechtslage) festgestellt wurde. Dieser bildet die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer durch die Städte und Gemeinden mit erstmaliger Wirkung zum 01.01.2025.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
- Für die Berechnung der Grundsteuer ist der sogenannte vom Finanzamt festzustellende Einheitswert bzw. Grundsteuerwert maßgeblich. In der alten Rechtslage tritt bei der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern an die Stelle des Einheitswertes der Ersatzwirtschaftswert.
- Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert bzw. Grundsteuerwert. In der alten Rechtslage beträgt die Grundsteuermesszahl für Grundstücke in den alten Bundesländern zwischen 2,6 und 3,5 v.T., für Grundstücke in den neuen Bundesländern liegt sie zwischen 5,0 und 10 v.T.; für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt sie sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern 6 v.T. In der neuen Rechtslage beträgt die Steuermesszahl grundsätzlich 0,55 Promille für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, 0,34 Promille für unbebaute und sog. Nichtwohngrundstücke (Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke) und 0,31 Promille für sog. Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum). Die Steuermesszahlen wurden jedoch mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform mit erstmaliger Wirkung zum 01.01.2027 neu geregelt, sodass ab diesem Zeitpunkt die Steuermesszahl für Wohngrundstücke 0,23 Promille und für Nichtwohngrundstücke 0,59 Promille beträgt.
- Der Einheits- bzw. Grundsteuerwertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, der Grundsteuermessbescheid wiederum ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid.

Haben Sie Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Wertes des Grundbesitzes, so müssen Sie sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einheits- bzw. Grundsteuerwertbescheid wenden; haben Sie Einwendungen gegen die Steuermesszahl, ist eine Anfechtung des Grundsteuermessbetragsbescheides erforderlich.
Die Grundsteuermesszahl beträgt für Grundstücke in den alten Bundesländern zwischen 2,6 und 3,5 v.T., für Grundstücke in den neuen Bundesländern liegt sie zwischen 5,0 und 10 v.T.; für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt sie sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern 6 v.T.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
 

  • Haben Sie ein Grundstück erworben oder bspw. ein in Ihrem Eigentum befindliches Grundstück bebaut, werden Sie ggf. von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines Einheits- bzw. Grundsteuerwertes erhalten. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen bereits festgestellten Einheits- bzw. Grundsteuerwert zurechnen oder diesen fortschreiben. In der neuen Rechtslage ist zu beachten, dass Sie eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögens- oder Grundstücksart auswirken oder die zu einer erstmaligen Feststellung führen, mithilfe der Grundsteuer-Änderungsanzeige beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen haben. Die Abgabefrist für diese beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderungen eingetreten sind (31.03. des Folgejahres). Der Einheits- bzw. Grundsteuerwert bildet die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsveranlagung.
  • Multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt er den Grundsteuermessbetrag.
  • Diesen teilt das Finanzamt Ihnen mit Bescheid mit.
  • Diese Bescheide haben Dauerwirkung, d.h. solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz nicht ändern, behalten diese Bescheide auch für die Zukunft bzw. bis zur nächsten Hauptfeststellung ihre Wirkung.
  • Die hebeberechtigte Gemeinde erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Höhe des Grundsteuermessbetrages. Auf dieser Grundlage wird sie die Grundsteuer festsetzen.
     

Wenden Sie sich an das für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt. Dieses ist in der Regel das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz sind.

Die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag wird bereits im Wertfeststellungsverfahren gelegt.
Das Finanzamt wird Sie daher - soweit erforderlich - unter Beifügung der Erklärungsvordrucke auffordern, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes abzugeben. Ggf. wird das Finanzamt um Beifügung weitere Unterlagen bitten.
Sollten Sie eine Grundsteuerbefreiung beantragen wollen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt, in welcher Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen die Antragstellung erfolgen soll.

grundsätzlich keine;
Ist Ihnen allerdings eine Grundsteuerbefreiung gewährt worden und ändern sich die Nutzungs- oder die Eigentumsverhältnisse, so haben Sie dies innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

  • Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag
  • Detaillierte Informationen, wie und innerhalb welchen Zeitraums Sie Einspruch erheben können, können Sie der dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag angefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.
  • finanzgerichtliche Klage 

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der auf der Grundlage eines Einheitswertbescheides erlassen wird. Der Grundsteuermessbescheid bildet die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde.

Thüringer Finanzministerium

08.07.2026

Das für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt ist in der Regel das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
 

Zuständige Stellen

Stelle

Finanzamt Gera
Hermann-Drechsler-Straße 1
07548 Gera

Telefon

0361 573625-900

E-Mail

poststelle@finanzamt-gera.thueringen.de

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Während unserer Telefonzeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall telefonisch:

Montag 08.00 - 15.00 Uhr

Dienstag 08.00 - 15.00 Uhr

Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr*

Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr

Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

*Es sind ausschließlich die Telefonauskunft, die Zentralfinanzkasse und die Vollstreckungsstellen erreichbar.

Sollte ein Anliegen telefonisch nicht geklärt werden können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit für einen persönlichen Termin bei Ihrem zuständigen Bearbeiter.

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Straßenbahn1

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Behindertenparkplatz

Gebühren: Nein

Parkplatz

Gebühren: Nein

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Ja

Rollstuhlgerecht

Ja