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Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger werden

Sie möchten eine Bevollmächtigung zur Bezirksschornsteinfegerin oder zum Bezirksschornsteinfeger erhalten? Dafür müssen Sie von der zuständigen Behörde bestellt werden. Näheres erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden wollen, benötigen Sie die Bestellung durch die zuständige Behörde.

Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, auf einen oder mehrere freiwerdende Kehrbezirke oder das Statusamt einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben können.

Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen.

Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden auf der Website der SERVICE.BUND.DE veröffentlicht.

  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber und nimmt eine Auswahl zwischen ihnen vor.
  • Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen.
  • Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat Handwerks- und Gewerberecht, Preisüberwachung.

Um zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen Ihre Eignung, Ihre Befähigung und Ihre fachliche Leistung nachweisen.

Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält
  • Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfegerhandwerk
  • Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen wurde, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen
  • Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder deren Vorlage sowie die Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses
  • Erklärung darüber, ob der Bewerber oder die Bewerberin gesundheitlich in der Lage ist, die Tätigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auszuüben
  • Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist
  • Zustimmungserklärung zur Einholung eines Führungszeugnisses für Behörden zur Vorlage bei einer Behörde
  • Erklärung, ob der Bewerber oder die Bewerberin
    • Inhaber eines Bezirks ist oder war,
    • zu welcher zuständigen Aufsichtsbehörde der Bezirk gehört,
    • ob eine frühere Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b SchfHwG innerhalb der letzten sieben Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung dieses Bezirkes nach § 12 Absatz 1 SchfHwG aufgehoben oder widerrufen wurde beziehungsweise ob ein derartiges Aufhebungsverfahren anhängig war oder ist und ob in dieser Zeit Aufsichtsmaßnahmen nach „21 Absatz 3 SchfHwG ergriffen oder eingeleitet wurden
    • dass bei positiver Entscheidung über diese Bewerbung eine bestehende Bestellung aufgegeben wird
  • eine unterzeichnete Zustimmung, dass die Personalakte bei der derzeitigen oder ehemalig zuständigen Aufsichtsbehörde, bei der eine Bestellung vorgenommen wurde, zur Einsichtnahme angefordert werden darf (nur für Bewerber außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des TLVwA)
  • die Angabe einer Reihenfolge der bevorzugten Bezirke bei Mehrfachbewerbung

Die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet. Sie endet im Regelfall jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Die bestellte Person kann bei der zuständigen Behörde bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Regel-Altersgrenze einen Antrag auf Verlängerung de Bestellung stellen. In diesem Fall endet die Bestellung jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 70. Lebensjahr vollendet.

Eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.

Es existieren landesspezifische Ausschreibungsfristen.

Verwaltungsrechtliche Klage

  • Formulare: Ausschreibungsformular
  • schriftliche oder elektronische Bewerbung
  • Persönliches Erscheinen nötig: im Regelfall nein

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum

28.07.2025