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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII beantragen

Sie haben ein Kind mit einer Behinderung? Dann können Sie Eingliederungshilfe beantragen.

Leistungsbeschreibung

Sollte Ihr Kind an einer seelischen Behinderung leiden, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) zu beantragen.

Damit soll verhindert werden, dass die Teilhabe Ihres Kindes am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt wird.

Um diese Leistungen erhalten zu können, müssen Sie sich an das zuständige Jugendamt wenden. Eine Fachkraft berät Sie im Laufe eines persönlichen Gesprächs, ob

  • Eingliederungshilfe gem. 35a SGB VIII für Ihr Kind infrage kommt und/oder
  • andere oder ggf. auch weitere Hilfeformen in Betracht kommen.

Kommen Eingliederungshilfeleistungen gem. § 35a SGB VIII infrage, müssen diese beantragt werden:

  • Bis zum Alter von 15 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter den Antrag für das Kind stellen.
  • Ab einem Alter von 15 Jahren können Jugendliche die Leistungen selbst beantragen. Allerdings kann diese Möglichkeit durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern oder andere Sorgeberechtigte) schriftlich eingeschränkt werden.
  • Hilfen, die außerhalb der Familie erbracht werden (stationäre Hilfen), benötigen die Zustimmung der Sorgeberechtigte(n), da durch diese die Aufenthaltsbestimmung erfolgt.

Ausschlaggebend für die Bewilligung der Leistungen ist, ob es sich bei der festgestellten Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Zur Klärung holt das Jugendamt eine Stellungnahme von einer der folgenden Personen ein:

  • Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, einen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
  • Arzt oder psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.

Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt,

  • ob und in welcher Form es die Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt und
  • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

  • welche Bedarfe das Kinder oder der Jugendliche hat,
  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen,
  • wie lange die Hilfen geleistet werden sollen und
  • welche Leistungen dabei umgesetzt werden.

Die Dauer der Leistungen der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt. Die Zuständigkeit des Jugendamtes bestimmt sich danach, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Landkreis oder kreisfreie Stadt).

  • Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
    •  ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
    •  daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
  • Die (drohende) seelische Behinderung muss durch
    • einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
    • einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, einen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
    • einen Arzt oder psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
    • bestätigt werden.
  • Ihr Kind darf noch nicht 18 Jahre alt sein

Seelische Behinderungen sind im Gegensatz zu anderen Behinderungen schwer zu erkennen. Daher hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Übersicht zu medizinischen Diagnosen (ICD) erstellt, mit der eine seelische Behinderung beschrieben werden kann.

Als seelische Behinderungen gelten zum Beispiel:

  • körperlich nicht begründbare Psychosen
  • seelische Störungen als Folge von
    •  Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
    •  Anfallsleiden oder
    •  von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
  • Suchtkrankheiten
  • Schizophrene, wahnhafte und affektive Störungen
  • Belastungs- und Anpassungsstörungen
  • Neurosen
  • Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

  • Antrag
  • Stellungnahme zur seelischen Behinderung ausgestellt durch einen Arzt oder eine der oben genannten Personen

Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.
Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

17.10.2022

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3470 Spezialdienste
Gagarinstraße 99/101
07545 Gera

- Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften
- Jugendgerichtshilfe
- Familiengerichtshilfe
- Pflegekinderwesen
- Adoptionen
- Beratung und Hilfegewährung für unbegleitete minderjährige Asylbewerber (UMA) gemäß SGB VIII

Telefon

0365 8383400

Fax

0365 8383405

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