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Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl in Thüringen beantragen als in Deutschland lebende Unionsbürger

Sie sind Unionsbürgerin oder Unionsbürger und leben in Thüringen? Wann und wie Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl beantragen können, erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Das Wählerverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis der Personen, die bei einer Kommunalwahl in einer Gemeinde wahlberechtigt sind. Es wird von der zuständigen Gemeindeverwaltung geführt und ist die Grundlage dafür, dass Sie Ihr Wahlrecht ausüben können.

Im Wählerverzeichnis sind die für die Durchführung der Wahl notwendigen personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten eingetragen. Dazu gehören insbesondere der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift.

Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Thüringen leben, können Sie an Kommunalwahlen teilnehmen. Damit Sie wählen dürfen, müssen Sie in das Wählerverzeichnis Ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen sein.

In der Regel werden Sie automatisch durch die Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am maßgeblichen Stichtag (42.Tag vor der Wahl) mit Hauptwohnung dort gemeldet sind.

Wenn Sie erst kurz vor der Wahl zugezogen sind oder nicht meldepflichtig sind, können Sie die Eintragung beantragen.

  • Wenn Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz zum Stichtag in der Gemeinde gemeldet sind (42. Tag vor der Wahl), werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
  • Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde einsehen und prüfen, ob Sie eingetragen sind.
  • Sie haben fristgerecht Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis bei ihrer Wohnsitzgemeinde erhoben.
  • Sie stellen einen Antrag auf Eintragung bei Ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn Sie noch nicht ins Wählerverzeichnis eingetragen sind.
  • Die Gemeinde prüft Ihre Angaben.
  • Sie werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder erhalten eine entsprechende Mitteilung.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung.

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
  • Sie haben in der Gemeinde Ihre Hauptwohnung seit der vorgeschriebenen Dauer.
  • Sie haben das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Kommunalwahl erreicht.
  • Sie sind nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.

  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
  • Geeignete Nachweise zu Ihrer Wahlberechtigung, zum Beispiel Ausweisdokumente oder melderechtliche Unterlagen
  • Geben Sie in Ihrem Antrag Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und die Anschrift Ihrer Hauptwohnung an und unterschreiben Sie ihn.

Gebühr: gebührenfrei

  • Das Wählerverzeichnis wird spätestens 42 Tage vor der Wahl anhand der Daten aus dem Melderegister erstellt. Zu diesem Zeitpunkt muss feststehen, dass Sie wahlberechtigt sind. 
  • Bis zum 21. Tag vor der Wahl können Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
  • Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl öffentlich aus. In dieser Zeit können Sie prüfen, ob Sie korrekt eingetragen sind.
  • Wenn Ihre Daten fehlen oder falsch sind, können Sie in dieser Zeit Einwendungen erheben, also ebenfalls zwischen dem 20. und 16. Tag vor der Wahl.
  • Die Gemeinde  hat spätestens am 10. Tag vor der Wahl, über eine  Einwendung zu entscheiden.
  • Gegen eine ablehnende Entscheidung über Ihre Einwendung können Sie zum Verwaltungsgericht gehen.
  • Im Fall der Zustimmung der Gemeinde erhält die betroffene Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung.

  • Die Gemeinde hat Ihnen ihre Entscheidung spätestens am 10. Tag vor der Wahl schriftlich mitzuteilen.
  • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie anschließend Ihre Wahlbenachrichtigung oder auf Wunsch direkt Ihre Briefwahlunterlagen.

Einwendung erheben, Verwaltungsrechtsweg gegen eine ablehnende Entscheidung der Gemeinde über Einwendungen

  • Die Eintragung ins Wählerverzeichnis erfolgt grundsätzlich von Amts wegen. Sie müssen nur in besonderen Fällen einen Antrag stellen. Maßgeblich ist immer die Gemeinde Ihrer Hauptwohnung.
  • Der Eintrag im Wählerverzeichnis ist Voraussetzung für Ihre Teilnahme an der Kommunalwahl. Ohne Eintrag oder Wahlschein können Sie Ihr Wahlrecht nicht ausüben.

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

05.06.2026