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Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl in Thüringen beantragen

Sie stehen nicht im Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl in Thüringen? Wann und wie Sie die Eintragung beantragen können, erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Das Wählerverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis der Personen, die bei einer Kommunalwahl in einer Gemeinde wahlberechtigt sind. Es wird von der zuständigen Gemeindeverwaltung geführt und ist die Grundlage dafür, dass Sie Ihr Wahlrecht ausüben können.

Im Wählerverzeichnis sind die für die Durchführung der Wahl notwendigen personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten eingetragen. Dazu gehören insbesondere der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift. Zusätzlich enthält das Wählerverzeichnis organisatorische Angaben, zum Beispiel zur Zuordnung zu einem Stimmbezirk.

Grundsätzlich werden wahlberechtigte Personen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am 42. Tag vor der Wahl in der Gemeinde gemeldet sind(Hauptwohnung).

In bestimmten Fällen müssen Sie die Eintragung beantragen. Das betrifft Sie vor allem, wenn Ihre Wahlberechtigung nicht automatisch aus den Meldedaten hervorgeht oder Sie Ihren Wohnsitz kurz vor der Wahl gewechselt haben.

Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl bis zum 21. Tag vor der Wahl beantragen, damit Sie an der Wahl teilnehmen können.
 

  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde.
  • Die Gemeinde prüft Ihre Angaben und Ihre Wahlberechtigung. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung.

  • Ihre Eintragung ist nicht automatisch von Amts wegen erfolgt.

  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
  • Geeignete Nachweise zu Ihrer Wahlberechtigung, zum Beispiel Ausweisdokumente oder melderechtliche Unterlagen
  • Geben Sie in Ihrem Antrag Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und die Anschrift Ihrer Hauptwohnung an und unterschreiben Sie ihn.

Gebühr: gebührenfrei

  • Das Wählerverzeichnis wird spätestens 42 Tage vor der Wahl anhand der Daten aus dem Melderegister erstellt. Zu diesem Zeitpunkt muss feststehen, dass Sie wahlberechtigt sind. 
  • Bis zum 21. Tag vor der Wahl können Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
  • In das Wählerverzeichnis können Sie vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl Einsicht nehmen. In dieser Zeit können Sie prüfen, ob Sie korrekt eingetragen sind.
  • Wenn Ihre Daten fehlen oder falsch sind, können Sie in dieser Zeit Einwendungen erheben, also ebenfalls zwischen dem 20. und 16. Tag vor der Wahl.
  • Die Gemeinde hat spätestens am 10. Tag vor der Wahl die betreffende Person schriftlich über die getroffene Entscheidung zu informieren.
  • Im Fall der Zustimmung der Gemeinde erhält die betroffene Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung.

  • In der Regel erfolgt die Entscheidung innerhalb weniger Tage.
  • Wenn Unterlagen fehlen oder Ihre Wahlberechtigung geprüft werden muss (zum Beispiel nach Umzug oder bei EU-Bürgern), kann es etwas länger dauern.
  • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie anschließend möglichst zeitnah Ihre Wahlbenachrichtigung oder auf Wunsch direkt Ihre Briefwahlunterlagen.

Einwendungen erheben, Verwaltungsrechtsweg gegen eine ablehnende Entscheidung der Gemeinde über Einwendungen

Die Eintragung ins Wählerverzeichnis erfolgt von Amts wegen. Sie müssen nur in besonderen Fällen einen Antrag stellen. Maßgeblich ist immer die Gemeinde Ihrer Hauptwohnung.

Der Eintrag im Wählerverzeichnis ist Voraussetzung für Ihre Teilnahme an der Kommunalwahl. Ohne Eintrag oder Wahlschein können Sie Ihr Wahlrecht nicht ausüben.

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

09.06.2026