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elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren in auslesbare Daten für Anbieter im Internet oder Automaten

Im Rahmen der Online-Ausweisfunktion können von Anbietern im Internet oder von Automaten bestimmte Daten von Ihrem Personalausweis ausgelesen werden. Sie können Einsicht darin erhalten, welche Daten ausglesen werden können.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Mit der Einführung des neuen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels mit der eID-Funktion wurden die Voraussetzungen für die eindeutige Identifikation im Internet geschaffen. Die auf Ihrem Ausweis gespeicherten Daten können von Diensteanbietern mit gültigem Berechtigungszertifikat angefragt und genutzt werden.

Folgende Daten können im Rahmen der Online-Ausweisfunktion von Anbietern im Internet oder von Automaten ausgelesen werden, wenn Sie mit der verschlüsselten Übermittlung durch Eingabe Ihrer PIN einverstanden sind:

1. Familienname

1a. Geburtsname

2. Vornamen

3.  Doktorgrad

4. Tag der Geburt

5. Ort der Geburt

6. Anschrift

6a. im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschlüssel

6b. Staatsangehörigkeit

7. Dokumentenart

7 a. Tag der letzten Gültigkeitdauer

8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen

9. Abkürzung „D" für Bundesrepublik Deutschland

10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird

11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht

12. Ordensname, Künstlername.


Diese Daten werden nicht vollständig, nicht automatisch und nicht bei jeder Anwendung übermittelt. Ob und welche Daten freigegeben und übertragen werden, richtet sich nach dem Berechtigungszertifikat des Anbieters des Online-Dienstes und Ihrer Zustimmung. Lediglich die Angabe zur Gültigkeit und die Angabe, ob der Ausweis gesperrt ist, werden in jedem Fall übermittelt.

Alle sonstigen auf dem Chip gespeicherten Daten (dazu zählen die biometrischen Daten, also Lichtbild und Fingerabdrücke) können vom Diensteanbieter nicht ausgelesen werden.

Für Informationen wenden Sie sich an Ihre örtliche Personalausweisbehörde.

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

  • Personalausweis

Es fallen keine Gebühren an.

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

01.09.2022