Entnahme von Grundwasser anzeigen
Wenn Sie Grundwasser für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, zum Tränken von Vieh oder in geringen Mengen vorübergehend entnehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Grundwasserentnahme in einem Umfang bis zu 2.000 m3 im Jahr für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erfordert keine wasserrechtliche Erlaubnis. Eine Erlaubnisfreiheit ist jedoch in den genannten Fällen nicht gegeben, wenn signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Auch wenn keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserentnahme notwendig ist, muss diese immer bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden. Eine Anzeige muss mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten erfolgen werden.
- Sie erstellen die nötigen Unterlagen und reichen diese zusammen mit der Anzeige ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Die zuständige Behörde kann innerhalb einer bestimmten Frist das Vorhaben untersagen oder Anordnungen treffen.
- Nach Ablauf der Frist kann das Vorhaben in der angezeigten Art und Weise durchgeführt werden, sofern keine Untersagung oder Auflage erfolgt ist.
- Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Untere Wasserbehörde.
- Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allem anderen Benutzungen des Grundwassers und darf durch die Nutzung nicht gefährdet werden.
- Es handelt sich um das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
- Es werden nicht mehr als 2.000 m3 Wasser im Jahr entnommen.
- Keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserkreislauf
- Die Benutzung der Einrichtungen zur Wasserversorgung ist für den Haushalt oder den landwirtschaftlichen Betrieb nicht durch Satzung des Trägers der Wasserversorgung vorgeschrieben.
- Keine Entnahme im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung
Der Umfang der erforderlichen Antragsunterlagen ist im Einzelfall mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen.
Es werden jeweils einmalig Verwaltungskosten erhoben.
Die Arbeiten sind drei Monate vor Beginn anzuzeigen.
Die Bearbeitungsdauer ist von Art und Umfang der beabsichtigten Benutzung abhängig.
Widerspruch
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten
10.08.2026