Erbvertrag
Für eine rechtssichere Gestaltung Ihres Erbvertrages, die Ihre individuelle Situation und Ihr Vermögen berücksichtigt, wenden Sie sich am besten an einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Neben der Errichtung eines Testaments gibt es auch Fälle, in denen es besser ist, einen Erbvertrag zu schließen. Auch im Erbvertrag können Sie den Übergang Ihres Vermögens bestimmen. Der Unterschied zum Testament ist der, dass Sie im Erbvertrag gegenüber dem Vertragspartner eine Bindung eingehen. Hiervon können Sie sich im Normalfall nur wieder lösen, wenn Sie mit den Vertragspartnern des Erbvertrages einen Aufhebungsvertrag schließen.
Die Vertragsschließenden brauchen nicht verheiratet, verwandt oder verschwägert zu sein. Die Parteien können auf beiden Seiten aus mehreren Personen bestehen.
Erbverträge werden häufig in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geschlossen. Da Personen, die in dieser Form zusammenleben, anders als Ehegatten oder Lebenspartner, kein gesetzliches Erbrecht haben, kann dem Überlebenden auf diese Weise eine gesicherte Rechtsstellung verschafft werden.
Mit dem Erbvertrag kann z. B. auch der Zweck verfolgt werden, den Vertragspartner als Gegenleistung für die Erbeinsetzung zu verpflichten, den Erblasser bis zum Lebensende zu versorgen.
Ein Erbvertrag kann auch dem Fortbestand eines Unternehmens dienen. Ist z. B. die Tochter eines Gewerbetreibenden nur bereit, im väterlichen Unternehmen mitzuarbeiten, wenn sie Alleinerbin wird, so kann dies in einem Erbvertrag geregelt werden.
- Nachdem Sie sich mit Ihrem Vertragspartner über die zu regelnden Inhalte einig sind, wählen Sie einen Notar, damit dieser den Erbvertrag beurkunden kann.
- Nach der Beurkundung meldet der Notar den Erbvertrag elektronisch an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. So ist sichergestellt, dass der Erbvertrag im späteren Todesfall auch aufgefunden wird.
- Das Original verbleibt entweder bei dem Notar oder wird beim Amtsgericht (Nachlassgericht) zur besonderen amtlichen Verwahrung hinterlegt.
- Sie selber erhalten beglaubigte Abschriften des Erbvertrags.
Die Formvorschriften für Erbverträge sind streng. So kann ein Erbvertrag nur vor einem Notar abgeschlossen werden. Lassen Sie sich deshalb von einem Notar beraten, wenn Sie diesen Weg in Betracht ziehen.
Die Vertragsschließenden müssen uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Sie sollten sich im Vorfeld des Notartermins über die Regelungsinhalte Gedanken gemacht haben.
Für die Vorbereitung und Beurkundung eines Erbvertrags beim Notar werden in der Regel folgende Unterlagen und Daten benötigt:
- Gültige Ausweisdokumente
- Steuerliche Identifikationsnummer
- Angaben zu den vertragsschließenden Personen
- Gegebenenfalls weitere Unterlagen, wie Vermögensaufstellung, Grundbesitznachweise, Personenstandsurkunden
Die Kosten für den Erbvertrag sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz festgeschrieben. Sie sind bundeseinheitlich und richten sich nach dem Geschäftswert. Dieser bemisst sich am Vermögenswert, der erbvertraglich geregelt wird.
Darüber hinaus können individuell Nebenkosten und Auslagen anfallen, durch die Registrierung des Erbvertrags im Zentralen Testamentsregister, Dokumentenkosten oder für den Fall einer vorherigen anwaltlichen Beratung entsprechende Anwaltskosten.
keine
Diese ist abhängig von der Belastungssituation des gewählten Notariats und den etwaigen individuellen Erfordernissen zum Beibringen von Unterlagen.
Es gibt keinen Rechtsbehelf, da die Beurkundung des Erbvertrags auf dem Freiwilligkeitsprinzip und dem Wunsch der Vertragsparteien basiert. Sollten dem Notar Fehler unterlaufen oder er seine Kostenrechnung falsch aufgestellt haben, ist Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. Notarkostenbeschwerde maßgeblich.
Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz
16.07.2026