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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technischer Radiologieassistent beantragen

Wenn Sie die Berufsbezeichnung Medizinisch-technischer Radiologieassistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“ ist in Deutschland reglementiert.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden. 

Die Berufserlaubnis wird, wie bei allen medizinisch-technischen Berufen, nach bestandener staatlicher Prüfung erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) vorliegt.

Tätigkeitsbereiche sind u.a.: Krankenhäuser, Arztpraxen

Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Medizinisch-technischer Radiologieassistent bestanden haben,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

  • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • (polizeiliches) Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate: Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden)
  • Bei einer ausländischen Berufsqualifikation gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen sich die antragstellende Person in den letzten 5 Jahre aufgehalten hat
  • Ärztliche Bescheinigung, dass Sie nicht aus gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind (Bescheinigung nicht älter als 3 Monate)
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Richtet sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in der jeweils gültigen Fassung.

nicht definiert. Im Durchschnitt mehrere Wochen.

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie

09.06.2026