Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Sie möchten in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Der Beruf Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Das sind beispielsweise ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Die Erlaubnis können Sie auch aus dem Ausland beantragen.
Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, und vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation, die Sie nicht durch Berufserfahrung oder andere Kenntnisse und Fähigkeiten wie lebenslanges Lernen ausgleichen können? Dann können Sie eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren. Die zuständige Stelle informiert sie.
Sie können wählen, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung absolvieren möchten:
- Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil. Der praktische Teil der Prüfung ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“.
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter aus einem Drittstaat.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten.
- Ihre Deutschkenntnisse entsprechen dem Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, als einfache Kopie, beglaubigte Kopie oder im Original.
Wichtige Unterlagen sind:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Geburtsurkunde oder Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (beispielsweise Zeugnisse, Diplom oder Berufsurkunde)
- Ausbildungsnachweise (Lehr- oder Studienplan mit der Angabe der Fächer und Stunden, Nachweis der praktischen Ausbildung)
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten möchten. Nachweise können sein: Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit oder eine persönliche Erklärung
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Der Gebührenrahmen beträgt mindestens 80,00 Euro bis 590,00 Euro
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen).
Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
- Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
- Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren entweder nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
17.09.2025
Links
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
- Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz
Online beantragen
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt - Referat 321 |
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Telefon | |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleWeimar Atrium Bus1, 2, 3, 9 |
Parkplatz | ParkplatzTiefgarage Atrium, Parkplätze: 840 Gebühren: Ja |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Downloads
Merkblatt zur Bewertung ausländischer Abschlüsse in einem Gesundheitsfachberuf - (Thüringen)
Häufig gestellte Fragen zum Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses - (Thüringen)
Vollmacht zum Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses - (Thüringen)
Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses (Gesundheitsfachberufe) - (Thüringen)
Lebenslauf - (Thüringen)