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Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

  • Die Bekanntgabe ist schriftlich, aber formlos bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Erklärungen beizufügen. Der unterschriebene Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einzureichen.
  • Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle über den Antrag.
  • Das Ergebnis der Prüfung wird der antragsstellenden Person durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Bitte wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer kreisfreien Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises.

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit Meldebestätigung
  • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.

Gebühr: EUR 500,00 - 1.800,00

Widerspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie den Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über ihren Antrag entnehmen.

Es reicht ein formloser Antrag.

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF)

17.07.2026