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Abfall, Schadstoffe und Emissionen

Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen

Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.

  • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.  

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - Referat 74 | Abfallrechtliche Überwachung.

Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.

Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

  • Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll
  • Angabe zum Umfang der Befreiung

Verwaltungsgebühr: EUR 100,00 - 1.000,00

Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis-/Registerpflicht bezieht

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 74 - Abfallrechtliche Überwachung
Göschwitzer Str. 41
07745 Jena

Telefon

0361 57394-2450

Fax

0361 57394-2222

E-Mail

poststelle@tlubn.thueringen.de

WWW

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein