Zum Inhalt springen
Abfall, Schadstoffe und Emissionen

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen vorlegen

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, kann es sein, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen überprüfen und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:

  • die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen und
  • über die Ergebnisse einen Messbericht zu erstellen.

Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.

Sie können Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde einreichen. Den Bericht legen Sie folgendermaßen vor:

  • Für die fortlaufenden Messungen wenden sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahrs aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.

  • Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.

  • vollständiger Messbericht
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen gemäß Genehmigungsbescheid

Gebühr: gebührenfrei

Messungen und Messbericht müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

11.01.2024

Zuständige Überwachungsbehörde beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz