Verbringung von Abfällen und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste
Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen III, IIIA und IIIB sowie V Teil 1 Liste B der VVA gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie für die meisten Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten „Allgemeinen Informationspflichten“.
Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“ gemäß Artikel 18 der VVA. Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der VVA mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen, welcher bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein muss und der inhaltlich die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 VVA erfüllen muss. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern (vgl. auch Artikel 18 Absatz 2 VVA). Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.
- Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular.
- Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden am Bestimmungsort und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren.
- Die Behörde des Versandortes und des Bestimmungsortes müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.
- Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von:
- der zuständigen Behörde des Versandortes und
- der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
- eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde
- Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausfuhr erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.
- NEU: Alle grenzüberschreitenden Verbringungen sind ab 21. Mai 2026 im von der EU-Kommission betriebenen, zentralen elektronischen System (Digital Waste Shipment System - DIWASS) zu dokumentieren. In Deutschland ansässige Abfallwirtschaftsbeteiligte können hierzu den durch die EU-Kommission betriebenen Onlinedienst (DIWASS-GUI) oder entsprechend programmierte, kostenpflichtig angebotene Softwarelösungen nutzen.
Der Abfall ist in Anhang III der EU VO 1013/2006 gelistet,
- der Abfall wird Verwertet,
- es gibt kein Verbot gemäß? Kapitel 6 der EU VO 1013/2006,
- ordnungsgemäß ausgeführtes Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
- Vertrag über die Verwertung des Abfalls zwischen Ihnen als Veranlasser der Verbringung und dem Empfänger nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006
Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Formularbezeichnung: Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten
17.07.2026
Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Zuständige Stellen
| Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
|---|---|
| Telefon | |
| Fax | 0361 57394-2222 |
| WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
| Aufzug | Nein |
| Rollstuhlgerecht | Nein |